Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich kann das Gericht Auflagen nach §§ 56 e, b StGB
auch nachtäglich treffen, ändern oder aufheben. Das Gericht hat hierbei ein Ermessen. Wenn Sie vortragen, dass es Ihnen aufgrund Ihrer Krankheit nicht mehr möglich ist die Sozialarbeit zu leisten und dies auch durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen können und zudem Ihre Zahlungsfähigkeit dartun kann das Gericht Ihre Strafe „umwandeln“. Zudem muss die Ratenzahlung nicht außer Verhältnis sein zu der noch offenen Geldstrafe.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen weinen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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