Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Auskunftsanspruch über die Herkunft der in den Akten festgehaltenen Daten (Informationen Dritter, Namen dritter Personen/Informanten) ergibt sich aus dem Datenschutzrecht. Da der Sozialpsychiatrische Dienst auf der Grundlage von Landesgesetzen tätig ist, kommt es auf die Regelungen dieser Spezialgesetze sowie der Landesdatenschutzgesetze an. Da ich nicht weiß, in welchem Bundesland Sie leben, will ich die Frage beispielhaft für Niedersachsen beantworten - gerne trage ich zu Ihrem Landesrecht noch nach, wenn Sie dies im Rahmen einer Nachfrage wünschen. Bitte melden Sie sich dann einfach hier im System.
In Niedersachsen ist Betroffenen nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag u.a. Auskunft zu erteilen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung, die Herkunft der Daten oder die Empfänger von Übermittlungen. In besonderen Fällen steht der Behörde dazu ein Ablehnungsrecht zu, das auf dem Spezialgebiet des Sozialpsychiatrischen Dienstes durch das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) modifiziert wird. So kann der Anspruch auf Auskunft z.B. durch die mündliche Auskunft eines Arztes erfüllt werden. Akteneinsicht/Auskunft kann z.B. verweigert werden, wenn sie die öffentliche Sicherheit gefährden, Schutzmaßnahmen wesentlich gefährden oder Hilfen wesentlich erschweren würde; ein wichtiger Ablehnungsgrund ist auch das berechtigte Interesse Dritter an Geheimhaltung.
Die Ablehnung der Auskunft/Akteneinsicht bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Immerhin sind die Gründe der Ablehnung aktenkundig zu machen.
Die Ablehnung erfolgt verbindlich als Verwaltungsakt, der vor Gericht angefochten werden kann. Eine Alternative ist die Einschaltung des Landesbeauftragten für Datenschutz, der den Fall dann überprüfen würde.
Die Namen Dritter und die Verfahrensgeschichte der ersten zwei Wochen darf man also unter den oben dargestellten Voraussetzungen verschweigen. Es muss im übrigen gar nicht einmal darum gehen, Ihnen Gefährlichkeit zu unterstellen. Die Verweigerung der Auskunft kann nämlich auch zu Ihrem psychischen Wohl geschehen oder zum Zwecke der Wirksamkeit von Hilfemaßnahmen, die zu Ihren Gunsten im Raume stehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Ich lebe in Schleswig-Holstein, wo die Rechtslage ähnlich zu sein scheint Welches sind die einschlägigen Paragraphen, die für Akteneinsicht und Informantenschutz gültig sind?.
In Schleswig-Holstein sind das Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (Psychisch-Kranken-Gesetz - PsychKG) und das Schleswig-Holsteinische Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) einschlägig.
§ 31 PsychKG lautet: Der psychisch kranke Mensch hat Anspruch auf Auskunft über die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Die Auskunft kann mündlich durch eine Ärztin oder einen Arzt erteilt werden. Auf Wunsch ist dem psychisch kranken Menschen Akteneinsicht zu gewähren. Die Auskunft oder Einsicht kann versagt werden, soweit eine Untersuchung nach § 6, eine Unterbringung nach § 7 oder eine vorläufige Unterbringung nach § 11 wesentlich gefährdet oder Hilfen wesentlich erschwert würden.
§ 27 LDSG lautet:
(1) Den Betroffenen ist von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten,
2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung,
3. die Herkunft der Daten (§ 13 Abs. 1 Satz 3) und die Empfänger von Übermittlungen (§ 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 2),
4. die Auftragnehmenden bei Datenverarbeitung im Auftrag,
5. die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind, sowie
6. die Funktionsweise von automatisierten Verfahren.
Die Betroffenen sollen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft verlangt wird, näher bezeichnen.
(2) Den Betroffenen kann statt der Auskunft Einsicht in die zu ihrer Person gespeicherten Daten gewährt werden. Die Einsicht wird nicht gewährt, soweit diese mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(3) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Einsicht unterbleibt, soweit eine Prüfung ergibt, dass
1. dadurch die Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle, einer übermittelnden Stelle oder einer empfangenden Stelle gefährdet würde,
2. dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes schwere Nachteile entstehen würden oder
3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten werden müssen.
(4) Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, ist die oder der Betroffene unter Mitteilung der wesentlichen Gründe darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz wenden kann. Eine Begründung für die Auskunftsverweigerung erfolgt nicht, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
Sie sehen, die wesentlichen Regelungen sind vergleichbar.
Viel Erfolg!