Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn die private Nutzung über einen längeren Zeitraum geduldet wird, dann ist in der Tat ein Mitlesen der E-Mails nicht zulässig. Jedes irgendwie statuierte Verbot müsste dann auch entsprechend kontrolliert und gegenüber den Mitarbeitern eindeutig kommuniziert werden.
Danach wäre dann zu beurteilen, ob die Einsichtnahme in die E-Mail so zulässig war. Nur weil die Absender-E-Mail-Adresse privat war, würde ich aber nicht von der Unzulässigkeit der Einsichtnahme durch den Arbeitgeber ausgehen.
Unabhängig davon, ob die Einsichtnahme in die E-Mail so zulässig war, könnte man auch die Weitergabe des E-Mail-Inhaltes an die Dienststellenleitung in Frage stellen, beispielsweise weil offensichtlich ein persönlicher Charakter der E-Mail erkennbar war. Weitergehend könnte man dann auch überlegen, ob daraus ein Verwertungsverbot für die aus der E-Mail gewonnenen Erkenntnisse resultiert.
Soweit man eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Einsichtnahme annimmt könnte man in der Tat über einen Unterlassungsanspruch und evtl. auch über einen Schadensersatzanspruch nachdenken.
Im konkreten Kontext wäre die Frage, was Ihr Ziel ist. Auch wenn eine Meldung an die Datenschutzaufsichtsbehörde sicherlich nicht falsch war, wird daraus für eine öffentliche Stelle kein Bußgeld resultieren, da das nach § 43 Abs. 3 BDSG ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Ihrem Fall wäre also der Nutzen der Meldung an die Datenschutzaufsichtsbehörde nur, dass eine formale Befassung stattfindet und der Arbeitgeber sich dadurch äußern muss sowie am Ende eine Einschätzung der Behörde erfolgt.
Man könnte auch über eine Strafanzeige nach § 220a StGB wegen des unbefugten Zugreifens auf die E-Mails denken. Allerdings wäre dann in Ihrem Fall in der Tat die Frage, ob der arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Pflichtverstoß des Arbeitgebers ausreichend ist, um im strafrechtlichen Sinne als unbefugt und vorsätzlich zu gelten.
Insgesamt würde ich eher zu einer Beschwerde über die Vorgesetzten raten als zu einer Strafanzeige, da ich davon ausgehen würde, dass im Falle einer Strafanzeige die Situation massiv eskalieren wird. Eine Strafbarkeit ist aber in der Tat denkbar.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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