Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
natürlich gelten auch für Sozialhilfeempfänger bei einer ordentlichen Kündigung die gesetzlichen (§ 573 c BGB
: für den Mieter Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats) bzw. die (wirksam!) vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Auch ist eine ausschließlich mündlich ausgesprochene Kündigung von Wohnraum nicht wirksam, nach § 568 BGB
bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der Schriftform. Dies gilt nicht, falls das Mietverhältnis z.B. durch einen einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrag beendet wird.
Das Sozialamt kann Ihnen gegenüber die Zahlungen auch einfach einstellen, da der Mietvertrag ausschließlich zwischen Ihnen und der Mieterin und nicht mit dem Sozialamt geschlossen wurde.
Wer für die Schönheitsreparaturen (also Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln die durch vertragsgemäßen Verbrauch entstanden sind) zuständig ist, richtet sich in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen im Mietvertrag. Ohne eine entsprechende - wirksame - vertragliche Abwälzung auf den Mieter ist der Vermieter zuständig. Auch sind nicht alle Klauseln hier zulässig, z.B. wäre eine starre Fristenregelung nach der Rechtsprechung unwirksam. Bitte teilen Sie die entsprechende Klauseln des Mietvertrages noch im Rahmen der Nachfragefunktion mit. Soweit Schäden in der Wohnung aber nicht mehr auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, sondern der Mieter diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, ist er dafür schadensersatzpflichtig. Die übliche Nutzungsdauer eines Teppichbodens wird von der Rechtsprechung aber im allgemeinen mit höchstens 10 Jahren angesetzt (z.B. LG Köln 213 C 501/97
). Da nur der Zeitwert zu ersetzen wäre und die Mieterin bei Auszug seit über neun Jahren in der Wohnung lebt, wird für einen vor deren Einzug von Ihnen verlegten Teppichboden leider kein nennenswerter Schadensersatz mehr in Betracht kommen.
Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses noch Mietzahlungen offen sind, kann in Hinsicht auf den Anspruch der Mieterin auf Rückzahlung der Kaution die Aufrechnung erklärt werden, so dass deren Rückzahlungsanspruch in der Höhe Ihrer Forderung erlischt. Ebenso, falls die Mieterin sich wirksam vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet hat und ernsthaft und endgültig verweigert oder trotz Fristsetzung nicht ausführt. Auch können Sie mit etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Beschädigung der Mietsache gegen deren Rückzahlungsanspruch aufrechnen.
Wiederholte grobe Beleidigungen durch den Mieter können grundsätzlich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, allerdings wären Sie hierfür im Streitfalle beweispflichtig. Dies gilt ebenso für eine extreme Überbelegung durch die Mieterin, allerdings hätte hier vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen müssen. Auch wäre bei einer fristlosen Kündigung zu berücksichtigen, dass die Mieterin ohnehin in Kürze zum 1. Juli freiwillig ausziehen will. Weiter gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, bei Beleidigungen Strafantrag zu stellen und diese ggfs. auf dem Privatklageweg zu verfolgen, was allerdings nicht zu empfehlen ist, falls nicht noch weitere Zeugen vorhanden sind.
Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung gegeben und beantworte gerne eine Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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