Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Der Widerruf der Kündigung war grundsätzlich formlos möglich, insbesondere war ein schriftlicher Widerruf der Kündigung nicht zwingend vorgeschrieben.
Der Widerruf einer Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Vermieter Wirkung entfaltet.
Der Widerruf muss nicht in der Erklärungsart erfolgen, die für die empfangsbedürftige Erklärung selbst gewählt wurde. Daher kann etwa eine schriftliche Erklärung auch telefonisch widerrufen werden.
Der Widerruf bedarf auch dann keiner bestimmten Form, wenn die zu widerrufende Erklärung (hier die Kündigung) formbedürftig ist (Münchener Kommentar BGB, § 130 Rz. 40).
Der alte Mietvertrag wurde durch die widerrufene Kündigung fortgeführt.
Das Mietverhältnis endet daher durch erneute Kündigung erst zum 31.08.2009. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kündigung eigentlich unwirksam wäre, da diese nach Ihren Angaben nur durch Sie erfolgte und nicht gemeinsam mit Ihrer Frau, was aber zwingend erforderlich wäre.
Sofern dieses Kündigungsproblem durch Ihren Vermieter jedoch nicht problematisiert wird, kann dies dahingestellt bleiben.
Da durch den Widerruf der Kündigung das bisherige Mietverhältnis fortgesetzt wurde ist auch Ihre Frau verpflichtet, den Mietzins bis zum 31.08.2009 zu zahlen; schließlich erfolgte der Kündigungswiderruf im Einvernehmen Ihrer Frau.
Die Rückzahlung der Mietkaution stellt einen Anspruch als Gesamtgläubiger dar, der Ihnen, als auch Ihrer Frau gemeinsam zusteht.
Der Gesamtgläubigerausgleich nach § 430 BGB
geht dabei den Zugewinnausgleich vor (BGH NJW 2000, 2347
).
Nach § 430 BGB
sind die Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Mangels gegenteiliger (vertraglicher oder gesetzlicher) Anordnung soll also jeder Gesamtgläubiger im Ergebnis gleich viel erhalten.
Eine Abweichung kann nach der Rspr. auch ohne rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die selbstverständlich Vorrang hat, aus den Umständen des Falles („Natur der Sache“) folgen; so namentlich für das Verhältnis der Ehegatten nach Scheidung.
Unter Berücksichtigung dessen steht Ihnen der Rückzahlungsanspruch alleine zu, sofern Sie aus Ihrem Vermögen den Mietkautionsanspruch alleine gezahlt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Liebmann,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Eine Frage habe ich dennoch:
>>..aus Ihrem Vermögen den Mietkautionsanspruch alleine gezahlt .. <<
Meine Frau war zu dem Zeitpunkt nicht berufstätig. Die Mietkaution habe ich aus meinem Einkommen gezahlt, ohne dass z. B. das Haushaltsgeld gekürzt oder sonstige Einsparungen durchgeführt wurden.
Kann in diesem Fall von "alleine gezahlt" ausgehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Unter den von Ihnen dargelegten Umständen ist von einer alleinigen Zahlung auszugehen, da Sie im übrigen den Familienunterhalt sichergestellt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen, Vertrettungen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt