Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sofern Ihre Großmutter auf Sozialhilfe angewiesen sein wird (Sie könnten als Enkel ggf. vorrangig unterhaltspflichtig sein), so bemisst sich der Einsatz des Vermögens nach § 90 SGB XII
. Gem. Abs.1 ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Der Ausnahmetatbestand des Abs.2 Nr.8 greift nicht, da Ihre Großmutter die Wohnung nicht selber bewohnt und Sie bereits volljährig sind. Möglicherweise kann sich Ihre Großmutter aber auch auf die Härtefallregelung des § 90 Abs.3 SGB XII
berufen, sofern eine Veräußerung überwiegend zur Tilgung des Darlehens führen würde.
Ggf. könnte auch die Gewährung eines Darlehens nach § 91 SGB XII
in Betracht kommen. Soweit nämlich nach § 90 für den Bedarf Ihrer Großmutter Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Verständnisfrage habe ich aber nocht. Ich zitiere dafür aus ihrer Antwort:
"Sie könnten als Enkel ggf. vorrangig unterhaltspflichtig sein"
Ich bin davon ausgegangen, dass ich nicht unterhaltspflichtig bin. Wann wäre ich denn vorrangig unterhaltspflichtig?
Als Student bin ich momentan so oder so nicht in der Lage größere Kosten zu übernehmen.
Freundlichen Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
Verwandte in grader Linie sind - anders als Geschwister - unterhaltspflichtig, somit auch Sie gegenüber Ihrer Großmutter. Sofern Sie diesen nicht leisten können, brauchen Sie ihn natürlich auch nicht zahlen. Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass die Sozialhilfe erst nachrangig in Betracht kommt.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani