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Sorgerecht / Kindesumgang

| 28. August 2013 11:26 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:45

Sehr geehrte Rechtsberater,

folgenden Fall möchte ich Ihnen gerne schildern.
Die Kindesmutter und ich sind unverheiratet und haben eine 4 Jährige gemeinsame Tochter, für die wir auch das gemeinsame Sorgerecht haben.
Situation in der Vergangenheit: Wir haben zwei Wohnungen. Eine von der Kindesmutter und meine Wohnung. Wir haben zu 99% bei mir in der Wohnung geschlafen und gelebt. Jetzt ist es nach persönlichen Streitigkeiten zwischen der Mutter und mir mehrmals dazugekommen, dass Sie nicht wieder in meine Wohnung kam, sondern unsere Tochter mitgenommen hat und sich tagelang nicht bei mir gemeldet hat und für mich nicht erreichbar war. Somit habe / hatte ich nicht die Möglichkeit meine Tochter zu sehen, wusste nicht wo sie sich gerade aufhalten und mir wurde sozusagen jeglicher Kontakt untersagt da Sie die Kindesmutter nicht erreichbar war und Sie sich nicht gemeldet hat. Wir haben 2009 die Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts beim Jugendamt beide beglaubigt / beurkundet unterschrieben.
Das der Lebensmittelpunkt meiner Tochter überwiegend, ja fast immer bei mir in der Wohnung war, kann Sie die kleine einfach ohne meine Zustimmung von heute auf morgen mir vorenthalten und den Aufenthaltsort allein bestimmen? Hat Sie nicht auch eine Verantwortung Ihrer Tochter gegenüber. Es kam schonmal soweit, das Sie enttäuscht war das ich so spät nach Hause komme und da hat Sie kurzerhand ohne Absprache unsere Tochter 23:45 geweckt und ist mit Ihr zu Ihren Eltern gegangen und hat sich wie heute 2 Tage lang nicht gemeldet, war nicht erreichbar und ich hatte keine Möglichkeit kontakt mit meiner Tochter aufzunehmen. Jetzt ist Sie seit 48 Stunden schon nicht erreichbar. Ich weiß nicht wo unsere Tochter gerade ist und habe somit auch keine Möglichkeit Sie zu sehen und mit zu Entscheiden. Es kann ja nicht sein das bei der kleinsten Meinungsverschiedenheit Sie unsere Tochter jedesmal ohne Rücksprache irgendwohin verschleppt und sich nicht meldet, bzw. man Sie nicht Kontaktieren kann.
Ich bitte Sie um Rat / Hilfe. Was kann ich unternehmen das so etwas nicht mehr vorkommt? Wie soll ich mich verhalten. Ich strebe eine Lösung ohne Behörden an (außergerichtlich), was sich jedoch schwierig gestaltet, da die Kindesmutter sich nicht meldet / kontaktiert werden kann.
Vielen Dank

28. August 2013 | 12:08

Antwort

von


(19)
Talblick 2
92263 Ebermannsdorf
Tel: 09624/489 183
Web: https://www.rechtsanwaeltin-michel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Sie eine Lösung ohne Behörden anstreben, sind Ihre Auswahlmöglichkeiten recht eng. Letztlich müssten Sie sich mit der Kindesmutter einigen. Ohne Einfluss von "draußen" können Sie sie zu nichts "zwingen".

Vielleicht ziehen Sie die Möglichkeit einer Mediation in Betracht. Der Mediator ist allparteilich und würde in den Mediationssitzungen dafür Sorge tragen wollen, dass Sie zusammen eine Umgangsregelung treffen, mit der Sie beide gut leben können und die Ihrer beider Interessen berücksichtigt.

Anders als bei einer gerichtlichen Entscheidung, wo am Ende ein Dritter (Richter) aufgrund der mitgeteilten Fakten eine Entscheidung für Sie trifft, haben Sie in der Mediation die Möglichkeit, selbst eine Regelung zu erarbeiten.

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter grundsätzlich bei der Mutter wohnt, diese jedoch mit Kind meist bei Ihnen ist. Das lässt vermuten, die Mutter hat auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie kann in diesem Fall mit dem Kind im Inland hingehen, wohin sie will. Solange Sie keine Umgangsregelung getroffen haben und die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, haben Sie ohne die Behörden keine Handhabe.

Sie sollten also dringend auf eine Regelung drängen. Wenn Sie keine staatliche Hilfe durch z.B. das Gericht in Anspruch nehmen wollen. bleibt letztlich nur die Einigung zwischen Ihnen und der Kindesmutter.

Wenn Sie sich "bloß so" einigen, können Sie aber wiederum nur hoffen, dass sie sich an die Absprachen hält. Bei einer vor einem Mediator geschlossenen Vereinbarung können Sie eine verbindliche Regelung erzielen.

Abschließend kommt natürlich auch immer die rechtlich nicht anzuratende, menschlich schwer tragbare und geduldstechnisch sehr schwierige Lösung in Betracht: Sie machen einfach alles so, wie die Mutter es will, damit sie Sie nicht mit "Kindesentzug" bestraft.

Wenn Sie sich (mit Hilfe eines Mediators) nicht einigen wollen/können und gerichtliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, bleibt Ihnen leider keine andere Alternative.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Michel, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Jana Michel

Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2013 | 12:20

Also hat man als Familienvater trotz dem Gemeinsamen Sorgerecht keinerlei Mitbestimmungsrecht, wo sich das gemeinsame Kind aufhält? Spielt es auch keine Rolle, dass das Kind zu 99% in der Wohnung des Kindesvaters zusammen mit der Kindesmutter wohnte? Ist in diesem Fall die Mutter nicht verpflichtet, sich mit dem Vater in verbindung zu setzen und Ihn zu Informieren, wo sich das gemeinsame Kind derzeit befindet? Ich kann mir schwer vorstellen das es Rechtmäßig ist, ein Kind trotz gemeinsamen Sorgerechts Tage lang bei sich zu halten und jeglichen Kontakt zum Kindesvater unterbindet / abbricht, in dem Sie sich einfach nicht meldet und erreichbar ist. Hat die Kindesmutter nicht zumindest eine Informationspflicht dem Kindesvater gegenüber, was aufentahlt des Kindes etc. angeht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2013 | 12:45

Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Es handelt sich um zwei verschiedene Rechte.

Das Sorgerecht umfasst die wichtigen "Lebensentscheidungen" wie Schulauswahl, Religionswahl, Ernährung, ärztliche Behandlung etc. Hier sorgt das gemeinsame Sorgerecht dafür, dass Sie beide zusammen eine Entscheidung treffen müssen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst die Frage nach dem aktuellen Aufenthalt und den täglichen "Kleinentscheidungen". Es steht zwar grundsätzlich ebenfalls beiden zu, kann naturgemäß im Trennungsfall so nicht gelebt werden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird also auf Initiative einer Partei auf einen Elternteil übertragen. Üblicherweise ist das der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Und dann kann dieser Elternteil auch ohne Abstimmung mit dem Kind verreisen.

Natürlich haben Sie bis zur Bestimmung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts einen Informationsanspruch. Der lässt sich nur nicht ohne weiteres durchsetzen.

Wenn ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, ist er dem anderen (fast) keine Rechenschaft mehr schuldig. Der Konatkt zum anderen Elternteil wird dann über die Umgangsregelungen sicher gestellt.

Sie werden letztlich nicht umhin kommen eine Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und ggf. zum Umgangsrecht zu treffen. Hier kann es Ihnen sogar zu Gute kommen, dass die Kindesmutter im Streitfall einfach so "verschwindet" und den Kontakt abbricht.

Ich kann Ihren Ärger und Ihre Verzweiflung gut verstehen. Aber ohne eine gerichtliche Regelung kommen Sie nur weiter, wenn die Mutter "mitspielt".

Ich rate Ihnen dringend an, entweder mit Hilfe eine Mediators eine einvernehmliche Lösung zu finden oder gerichtlich eine Entscheidung anzustreben.

Mit freundlichen Grüßen

Jana Michel

Bewertung des Fragestellers 28. August 2013 | 12:52

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Alles genau Erklärt und auf die Situation genau eingegangen. Danke

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. August 2013
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