Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie haben die Möglichkeit, gegenüber Ihrem Arbeitgeber die Voraussetzungen für einen oder mehrere Sonderurlaube darzulegen und einen Antrag auf Erteilung dieses Sonderurlaubes zu stellen.
Sonderurlaub bedeutet, dass Sie für eine bestimmte Zeit von der Arbeitspflicht befreit sind. Sie verlieren jedoch für diese Zeit auch Ihren Vergütungsanspruch. Es erfolgt also, anders als beim Erholungsurlaub, keine Bezahlung. Zudem wird die Zeit des Sonderulraubs nicht als Beschäftigungszeit angesehen.
2.
Grundlage Ihres Antrages ist folgende Regelung aus dem TvÖD, dort § 28 Sonderurlaub:
"Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten."
Im öffentlichen Dienst ist anerkannt, dass zum "Vorliegen eines wichtigen Grundes" die tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18. Jahren zählen kann.
Gegen Ihren wichtigen Grund darf der Arbeitgeber jedoch auch seine Einwände bringen, dass dienstliche und betriebliche Verhältnisse Ihrem Fernbleiben vom Dienst entgegenstehen.
Letztlich entscheidet der Arbeitgeber dann unter Abwägung der beiderseitgen Interessen. Rechtlich bezeichnet man dies als Ermessensentscheidung nach billigem Ermessen. Dieses entscheidungsrecht folgt aus dem Wortlaut des Tarivvertrages: "Beschäftigte können..."- das heisst, sie müssen nicht zwingend freigestellt werden.
3.
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, einen Sonderurlaub auch in Abständen zu vereinbaren.
4.
Bei Ihrem Fall wird es jedoch aus folgender Überlegung rechtlich schwierig sein, einen "wichtigen Grund" für den Sonderurlaub darzulegen: Denn die Kinder werden gegenwärtig bereits durch die Großeltern betreut. Daher ist nicht ersichtlich, warum Sie 2 Male im Jahr diese Betreuung für diese übernehmen wollen. Bei der Überlegung der Tarifvertragsparteien, die tatsächliche Kunderbetreuung für einen Sonderurlaub als wichtigen Grund anzusehen steht die Vorstellung im Raum, dass für eine gewiesse Zeit, ggf. mehrere Jahre das Kind dieser unmittelbaren Betreuung bedarf. Bei Ihnen sieht der Fall anders aus und selbst wenn die Kinder in Deutschland sind, kann Ihre Ehefrau diese Betreuung leisten.
Insgesamt sehe ich daher nur geringe Aussichten, dass Ihr Arbeitgeber sich auf das von Ihnen angedachte Modell der Abwesenheit einlässt. Dieses auch, weil für solche kurzen Zeiträume schwerlich organisatorisch eine Ersatzkraft die Tätigkeit ausüben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr RA,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Der Grund meines Auslandbesuchs ist nicht unbedingt die Betreuung, sondern das Wiedersehen und Zusammensein mit meinen Kindern, quasi als Erledigung persönlicher Angelegenheiten zu deuten.
So weit ich weiß, hat der Arbeitgeber ein Ermessensspielraum in der Bewilligung des Sonderurlaubs. Diese Ermessensausübung kann jedoch gerichtlich geprüft werden.
Was prüft das Gericht in diesem Fall, was wäre ausschlaggebend?
Vielen Dank und ein schönes WE
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben Recht, dass vorliegend die Ermessensentscheidung vom Gericht überprüft werden kann.
Das Gericht wird dabei die beiderseitigen Interessen der Parteien zunächst einander gegenüberstellen. Dann wird das Gericht die Entscheidung Ihres Arbeitgebers dahingehend püfen, ob diese grob unbillig ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Entscheidung auf einem schweren Fehler beruhen würde, welcher beweist: Ihr Arbeitgeber hat entweder Ihre Argumente gar nicht berücksichtigt oder in gar nicht nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Oder der Arbeitgeber stellt offensichtlich seine Interessen in den Vordergrund. Aus der Entscheidung des Arbeitgebers Ihnen gegenüber muss also ersichtlich sein, dass er alle Ihre Interessen gesehen und in die Abwägung seiner Ermessensentscheidung fair und unvoreingenommen einbezogen hat.
Leider bin ich gerade in einer kurzen stationären Behandlung und kann von hier nur eingeschränkt schreiben. Ich ergänze die Antwort gerne noch mit einer Fundstelle.
Mit freundlichen Grüßen
HJ Boehncke