Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sonderurlaub Öffentliches Recht

| 25. Juni 2015 17:27 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Unter anderem kann die tatsächliche Betreuung eines Kindes unter dem 18. Lebensjahr einen solchen wichtigen Grund darstellen. Es bleibt jedoch eine Ermessensentscheidung.

Ich bin Tramfahrer in München in Vollzeit in inem unbefristeten Arbeitsverhältnis im öffenlichen Dienst.
Verheiratet, Alleinverdiener. Meine 2 Kinder leben bei den Großeltern im Ausland, wo sie zur Schule gehen. Wir sind alle Deutsche, bis auf meine Frau, die die Mutter unserer gemeinsamen Kinder ist.
Ich möchte gerne, um meine Kinder sehen zu können, in 2x2 Monatsblöcken ins Ausland zu meinen Kindern fliegen. Flugzeit 4 Stunden. Zum Beispiel, ich halte mich im Ausland auf im Nov/Dez sowie Mär/Apr. Im Sommer wären meine Kinder zwei Monate bei uns (Juli/Aug) in Deutscland.
Meine Frage ist: habe ich vom Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von Arbeit in der Zeit,wo ich ins Ausland möchte? Unter 3 Monaten Fahrpraxis, habe ich keine Probleme bei der Erhaltung meiner Fahrerlaubnis.

MfG

25. Juni 2015 | 19:48

Antwort

von


(88)
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Hans-Jochen-Boehncke-__l104537.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Sie haben die Möglichkeit, gegenüber Ihrem Arbeitgeber die Voraussetzungen für einen oder mehrere Sonderurlaube darzulegen und einen Antrag auf Erteilung dieses Sonderurlaubes zu stellen.

Sonderurlaub bedeutet, dass Sie für eine bestimmte Zeit von der Arbeitspflicht befreit sind. Sie verlieren jedoch für diese Zeit auch Ihren Vergütungsanspruch. Es erfolgt also, anders als beim Erholungsurlaub, keine Bezahlung. Zudem wird die Zeit des Sonderulraubs nicht als Beschäftigungszeit angesehen.

2.
Grundlage Ihres Antrages ist folgende Regelung aus dem TvÖD, dort § 28 Sonderurlaub:

"Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten."

Im öffentlichen Dienst ist anerkannt, dass zum "Vorliegen eines wichtigen Grundes" die tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18. Jahren zählen kann.

Gegen Ihren wichtigen Grund darf der Arbeitgeber jedoch auch seine Einwände bringen, dass dienstliche und betriebliche Verhältnisse Ihrem Fernbleiben vom Dienst entgegenstehen.

Letztlich entscheidet der Arbeitgeber dann unter Abwägung der beiderseitgen Interessen. Rechtlich bezeichnet man dies als Ermessensentscheidung nach billigem Ermessen. Dieses entscheidungsrecht folgt aus dem Wortlaut des Tarivvertrages: "Beschäftigte können..."- das heisst, sie müssen nicht zwingend freigestellt werden.

3.
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, einen Sonderurlaub auch in Abständen zu vereinbaren.

4.
Bei Ihrem Fall wird es jedoch aus folgender Überlegung rechtlich schwierig sein, einen "wichtigen Grund" für den Sonderurlaub darzulegen: Denn die Kinder werden gegenwärtig bereits durch die Großeltern betreut. Daher ist nicht ersichtlich, warum Sie 2 Male im Jahr diese Betreuung für diese übernehmen wollen. Bei der Überlegung der Tarifvertragsparteien, die tatsächliche Kunderbetreuung für einen Sonderurlaub als wichtigen Grund anzusehen steht die Vorstellung im Raum, dass für eine gewiesse Zeit, ggf. mehrere Jahre das Kind dieser unmittelbaren Betreuung bedarf. Bei Ihnen sieht der Fall anders aus und selbst wenn die Kinder in Deutschland sind, kann Ihre Ehefrau diese Betreuung leisten.

Insgesamt sehe ich daher nur geringe Aussichten, dass Ihr Arbeitgeber sich auf das von Ihnen angedachte Modell der Abwesenheit einlässt. Dieses auch, weil für solche kurzen Zeiträume schwerlich organisatorisch eine Ersatzkraft die Tätigkeit ausüben kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2015 | 07:25

Sehr geehrter Herr RA,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Der Grund meines Auslandbesuchs ist nicht unbedingt die Betreuung, sondern das Wiedersehen und Zusammensein mit meinen Kindern, quasi als Erledigung persönlicher Angelegenheiten zu deuten.
So weit ich weiß, hat der Arbeitgeber ein Ermessensspielraum in der Bewilligung des Sonderurlaubs. Diese Ermessensausübung kann jedoch gerichtlich geprüft werden.

Was prüft das Gericht in diesem Fall, was wäre ausschlaggebend?

Vielen Dank und ein schönes WE

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juni 2015 | 16:17

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben Recht, dass vorliegend die Ermessensentscheidung vom Gericht überprüft werden kann.

Das Gericht wird dabei die beiderseitigen Interessen der Parteien zunächst einander gegenüberstellen. Dann wird das Gericht die Entscheidung Ihres Arbeitgebers dahingehend püfen, ob diese grob unbillig ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Entscheidung auf einem schweren Fehler beruhen würde, welcher beweist: Ihr Arbeitgeber hat entweder Ihre Argumente gar nicht berücksichtigt oder in gar nicht nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Oder der Arbeitgeber stellt offensichtlich seine Interessen in den Vordergrund. Aus der Entscheidung des Arbeitgebers Ihnen gegenüber muss also ersichtlich sein, dass er alle Ihre Interessen gesehen und in die Abwägung seiner Ermessensentscheidung fair und unvoreingenommen einbezogen hat.

Leider bin ich gerade in einer kurzen stationären Behandlung und kann von hier nur eingeschränkt schreiben. Ich ergänze die Antwort gerne noch mit einer Fundstelle.

Mit freundlichen Grüßen

HJ Boehncke

Bewertung des Fragestellers 2. Juli 2015 | 13:30

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Traurigerweise hat mir der Anwalt einen Nachtrag versprochen. Bis heute ist nichts gekommen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Juli 2015
5/5,0

Traurigerweise hat mir der Anwalt einen Nachtrag versprochen. Bis heute ist nichts gekommen.


ANTWORT VON

(88)

Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Hans-Jochen-Boehncke-__l104537.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht