Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sie sollten sich selbst mit dem ehemaligen Kreditsachbearbeiter in Verbindung setzen, falls Sie selbst eine solche Vereinbarung – auch nach nochmaliger Durchsicht der damaligen Verträge und Erklärungen der Bank - nicht in diesen Unterlagen finden können.
Grundsätzlich werden und sind insbesondere die Rückzahlungsmodalitäten im Kreditvertrag zu regeln. Dabei können Sondertilgungen vereinbart werden – müssen aber nicht. Diese bedürfen somit einer gesonderten Vereinbarung, da sich der Kreditzins an den berechneten Laufzeiten ausrichtet. Ein solches Recht besteht daher nur bei vertraglicher Vereinbarung, bzw. es gelten mangels anderweitiger Vereinbarung ausschließlich die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten.
Die von Ihnen zitierte Klausel regelt, dass eingehende Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann erst auf Darlehenssumme verrechnet werden. Ob Sondertilgungen vereinbart wurden, ergibt sich daraus nicht.
Sollte Ihnen daneben noch ein Rücktritts-, Widerrufs- oder Kündigungsrecht zustehen, könnten Sie sich darüber nur von dem gesamten Vertrag lösen, d.h. das gesamte Darlehen wäre fällig und damit auf einmal zurückzuzahlen bzw. ggf. umzuschulden.
Aufgrund der noch relativ kurzen Zeit seit dem letzten Gespräch sollten Sie sich aber, wie angesprochen, von sich aus noch einmal mit der Bank in Verbindung setzen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden konnte.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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Vielen Dank für die Antwort, leider muß ich nachfragen: In den Kreditbedingungen steht nichts bezüglich Rücktritts-, Widerrufs- oder Kündigungsrecht. Gilt dann automatisch BGB?
Sie brauchen nur ganz kurz antworten. Vielen Dank
ja, zunächst gilt aber die vertragliche Vereinbarung, solange sie nicht gegen das Gesetz verstößt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt