Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1)
Nach meiner Kenntnis ist eine Buchung ausschließlich des Fußball-Pakets nicht möglich. Bitte korrigieren Sie mich, wenn es in Ihrem Fall anders ist.
Wenn der Sender seine angebotene Leistung nicht erbringt, so schulden Sie auch die entsprechende Bezahlung.
Wenn nur ein Sender, nicht funktioniert, ist das Entgelt gemindert, wenn nicht die AGB etwas anderes Vorsehen.
Nr. 1.4.2 S. 2 AGB regelt: "Diese Pflicht [unverzüglich telefonische Meldung] trifft [den Kunden] auch, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als
drei Tage andauern."
Nr. 5.1: "Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. [...] Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist. Als geringfügig in diesem Sinne gelten Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall ist jedoch jede durchgehende Unterbrechung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe der Unterbrechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programmausfall liegt vor, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten gemäß Ziffer 2.1.1 nicht nachkommt."
Wenn der Programmausfall also weniger als 60 Stunden beträgt, ist eine anteilige Minderung möglich. Wurde bereits bezahlt an der anteilige Betrag zurückgefordert werden.
2)
Eine Kündigung ist gemäß Nr. 8.4 S. 1 AGB möglich.
"Eine außerordentliche Kündigung seitens des Kunden wegen eines vollständigen Programmausfalls ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die Unterbrechung nicht mehr als 12 Tage oder wenn eine Unterbrechung aufgrund höherer Gewalt nicht mehr als 30 Tage ununterbrochen andauert. "
Ich halte diese Klausel für unwirksam, das Sie damit angemessen benachteiligt werden und § 314 BGB eingeschränkt wird.
§ 314 Abs. 1 S. 1 BGB sieht ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht vor, wenn die Fortführung des Vertrages unzumutbar ist. Hier ist erforderlichenfalls durch ein Gericht abzuwägen.
Zuvor müssen Sie allerdings Sky (mittels Einwurfeinschreiben und vorab per Fax) abmahnen und zur Beseitigung binnen einer bestimmten Frist auffordern (§ 314 Abs. 2 S. 1 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt