Sehr geehrte Fragenstellerin,
wenigstens wird es wohl in Frage kommen, die Mitgliedsbeiträge entsprechend dem gekürzten Angebot auch angemessen zu reduzieren.
Eine Sonderkündigung kommt in der Regel erst nach Abmahnung und vorheriger kurzer Fristsetzung zur Wiederaufnahme des konkret im Schreiben zu beschreibenden vertragsgemäßen Verhaltens in Frage. Am besten man nimmt mit der Kommune vorher Kontakt auf, um zu ermitteln, was ein Fitnessstudiobetreiber mittlerweiler schon wieder anbieten dürfte, aber nicht leistet.
Wenn aber Hygienekonzepte dies sicher schon derzeit ermöglichen würden, kann man ihn sicher abmahnen und die außerordentliche Kündigung androhen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Abmahnfrist z.B. auf den 14.10.2020, könnte man dann kündigen.
Beachten Sie bitte § 626 Abs. 2 BGB:
"(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."
Beweissichere Zustellungsarten sind z.B. das Einwurfeinschreiben.
Nach einer fruchtlosen Abmahnung halte ich hier eine Sonderkündigung für möglich, weil der Betreiber viele vertragliche Pflichten zu missachten scheint.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger