Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat kann hier von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden. Im Einzelnen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
"(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,"
Hier würde Ihnen ja später die Nutzung der Mietsache verunmöglicht und durch die Bauarbeiten zum 01.10.2018 wieder entzogen, so dass eine Kündigung sofort zum 30.09.2018 möglich ist.
Wenn das alles schon unumstößliche Tatsachen sind, greift auch die Kündigung zu diesen zuletzt genannten Datum.
Der Vermieter muss Sorge dafür tragen, dass die Stellplätze baurechtlich nutzbar sind, kann er eben dies nicht mehr, greift eine außerordentliche und fristlose Kündigung als Möglichkeit ein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg