Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Die Frage, ob Ihnen aufgrund des beruflich bedingten Umzuges ein Sonderkündigungsrecht zusteht, ist inzwischen vom BGH in seiner Entscheidung vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10
beantwortet worden, leider nicht zu Ihren Gunsten.
"
Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB
dar (so für einen Telefonfestnetzvertrag LG München I ZGS 2008, 357
, 360; a. A. AG Ulm BeckRS 2008, 22785
). Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar."
Der Umstand, dass Sie als Soldat innerhalb der Vertragslaufzeit versetzt werden können, war Ihnen bekannt.
Dieses Risiko liegt auch allein in Ihrer beruflichen Sphäre begründet, so dass ich die Chance, ohne Schadensersatz hier rauszukommen, nicht für gegeben erachte.
Das Unternehmen kann daher von Ihnen die volle Grundgebühr bis zum Ablauf des Vertrages verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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Dürfen die Telefonanbieter tatsächlich auch den vollen Umfang der Flatrategebühr verlangen ? Selbst bei nicht in Anspruchnahme der Leistungen ? (Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 05.09.2012 (Az. 24 C 107/12 ) hier ist Rechtsgrundlage allerdings die Kündigung seitens der Anbieter.
Der von Ihnen angeführte Fall ist anders gelagert. Dort liegt eine Kündigung des Anbieters zugrunde wegen Zahlungsverzuges.
In dem von mir zitierten Urteil des BGH ist Ihre Frage klar beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Nun ist es doch geschehen, und ich habe am frühen Sonntag Morgen eine gesetzliche Vorschrift übersehen.
Vielen Dank an den Kollegen, der mich darauf aufmerksam gemacht hat.
Nach § 46 Abs. 8 TKG
ist die Dauer der Kündigungsfrist auf 3 Monate beschränkt. Sie haften daher nicht für die gesamte Laufzeit, sondern können mit einer solchen 3-Monats-Frist kündigen.
Bitte entschuldigen Sie mein Versehen.
Mit freundlichen Grüßen