Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt.
Unabhängig davon, ob der vorliegende Fitnessstudiovertrag als Mietvertag oder als Dienstvertrag eingestuft wird (u.a. abhängig davon, ob lediglich die Sportgeräte zur Verfügung gestellt werden oder auch ein Trainingsplan erstellt worden ist ), müsste die Schießung des Saunabereich in den Monaten Juli/ August einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung entweder gemäß § 626 BGB
oder§ 543 BGB
darstellen.
Eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages ist demnach nur möglich, wenn eine Vertragsfortsetzung – bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit – unzumutbar ist. Zur Klärung dieser Frage ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls notwendig.
Allein die Schließung des Saunabereichs für zwei Monate und dies auch nur zu einer bestimmten Zeit wird hierfür nicht genügen.
Die Änderung der Öffnungszeiten für zwei Monate - auch wenn es für Sie persönlich selbstverständlich eine Ärgernis darstellt - ist nicht derart unzumutbar, als dass Ihnen eine Fortführung des Vertrages bis zum Ende der Laufzeit unzumutbar ist.
Hierbei handelt es sich in der rechtlichen Wertung um eine unerhebliche Einschränkung, da der Wellnessbereich nach wie vor kostenlos nutzbar ist und lediglich in zwei Monaten vorübergehend für den Sonntagvormittag gesperrt worden ist. Diese Einschränkung begründet aufgrund der zeitlichen Begrenzung und der ( objektiv )geringfügigen Änderung keinen wichtigen Grund, der eine außerordentliche fristlose Kündigung zur Folge haben kann.
Daran ändert auch der fehlende Hinweis des Fitnessstudiobetreibers im Vorfeld des Vertrages nichts, wenn für Ihn nicht offentsichtlich erkennbar war, dass für Sie die aktuellen Öffnungszeiten im Hinblick auf den Sonntagvormittag einen besonderen Stellenwert haben.
In Betracht käme allenfalls eine Minderung des Monatsbeitrags für die Monate Juli/ August, dies kann allerdings ohne genaue Vertragsprüfung ( AGB ) hier nicht abschließend beurteilt werden.
Bedauerlichweise kann ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen.
Ich hoffe, Ihnen ein erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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