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Sonderkündigung bei Wasserschaden und wer bezahlt was?

27. Februar 2020 09:38 |
Preis: 32,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In meiner Wohnung riecht es seit längerem muffig, ich hatte hierfür aber keinen Grund gefunden. Vor ein paar Wochen hab ich beim Weg Rücken eines Schrankes Schimmel im Schlafzimmer auf Höhe der Fußleiste gefunden (Wand Schlafzimmer/Badezimmer). Der Vermieter wurde umgehend informiert und kam vorbei. Er beauftragte auch direkt eine Firma, die sich das anschauen sollte. Nun ist es so, dass der Innenraum der Wand von Bad/Küche (Rigips) aufgrund eines Sickerwasserschadens total verschimmelt ist und der Schimmel auf der gegenüber liegenden Seite dadurch entstanden ist, dass sich der Estrich Oden komplett vollgesogen hat. Gestern war nun die Sanierungsfirma da, um sich ein Bild zu machen. Diese stellte nun fest, dass auch die Außenwände im Flur betroffen sind, sowie die Böden in Küche und Flur, sowie die an die Küche angrenzende Wand zum Wohnzimmer. Fakt, die Wohnung muss komplett saniert werden, alle Wände raus, Küchenzeile neu und alle Fußböden raus, dann Trockner rein und wieder alles aufbauen. Zeitraum wohl 2-4 Monate, wo die Wohnung unbewohnbar wird.
Jetzt meine Frage, kann ich hier fristlos kündigen, falls ich ein anderes passendes Mietobjekt finde (Lübeck hat einen sehr angespannten Wohnungsmarkt), wer muss für meine externe Unterbringung aufkommen. Die Sanierer sagen, dass ich das selbst müsste
Mit freundlichen Grüßen

27. Februar 2020 | 10:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach meiner ersten Einschätzung können Sie durchaus fristlos und damit außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen, sollten aber auf jeden Fall hilfsweise und vorsorglich gleichzeitig die ordentliche und fristgerechte Kündigung erklären, wobei Sie als Mieter nur eine knapp dreimonatige Frist stets haben (Kündigung bis zum dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats).

Der Vermieter muss Ihnen vertragsgemäß den Wohnraum zur Verfügung stellen und kann er es nicht, bedeutet das nicht nur das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, sondern er muss Ihnen unter Umständen auch ersatzweise eine Unterkunft bezahlen.
Es kommt darauf an, ob man ihm wenigstens ein fahrlässiges Unterlassen oder Hinblick auf den Wasserschaden vorwerfen kann.

Gegebenenfalls sollten Sie einen Anwalt vor Ort einschalten, der sich die Sache näher ansieht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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