Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner ersten Einschätzung können Sie durchaus fristlos und damit außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen, sollten aber auf jeden Fall hilfsweise und vorsorglich gleichzeitig die ordentliche und fristgerechte Kündigung erklären, wobei Sie als Mieter nur eine knapp dreimonatige Frist stets haben (Kündigung bis zum dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats).
Der Vermieter muss Ihnen vertragsgemäß den Wohnraum zur Verfügung stellen und kann er es nicht, bedeutet das nicht nur das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, sondern er muss Ihnen unter Umständen auch ersatzweise eine Unterkunft bezahlen.
Es kommt darauf an, ob man ihm wenigstens ein fahrlässiges Unterlassen oder Hinblick auf den Wasserschaden vorwerfen kann.
Gegebenenfalls sollten Sie einen Anwalt vor Ort einschalten, der sich die Sache näher ansieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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