Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das Einsetzen der Rückschlagklappe ist Vermietersache, so dass der von Ihnen benannte Schaden vom Vermieter zu tragen ist.
Ihre zweite Frage nach der Höhe der Mietminderung ist von hier aus nicht zu beantworten.
Hierzu müsste sich vor Ort ein Bild über das Ausmaß der Feuchtigkeit gemacht werden.
Bei Schimmel in Bad und Schlafzimmer mit der Folge, dass die Räume nur eingeschränkt oder gar nicht mehr benutzt werden können, kann aber bereits eine Mietminderung von 50 % gerechtfertigt sein.
Allerdings sind hier keine Pauschalangaben gültig. Jeder Einzelfall muss für sich betrachtet werden.
Bei Feuchtigkeitsflecken (20 x 29 cm) im Wohnzimmer ist eine Mietminderung von 10 % begründet. Wenn der gesamte Boden feucht ist, ist aber eine Minderung der Miete bis zu 60% möglich (vgl. AG Bad Vilbel, aus WM 1996, S. 701).
Bei Schimmelbefall im Schlafzimmer, Wohnzimmer, Bad sowie Küche kan die Miete in Höhe von 15% gekürzt werden (LG München, Az. 15 S 7066/85).
Sie sollten in jedem Fall einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, um das Verfahren insgesamt zu fördern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
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Tel. 040/317 97 380
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo Herr Roth,
danke für die promte Antwort.
Wenn ich es richtig verstanden habe sind alle anfallenden Kosten für die Trockenlegung incl.Stromkosten hierfür, Renovierung und der Ersatz des Inventars vom Vermieter zu tragen!?
Darf bei nach einer Fristsetzung zwecks Behebung der Mängel und der Begleichung der entstanden Kosten die Miete zusätzlich reduziert werden (Etwas wie eine Ratenrückzahlung anhand von Belegen?)
Ihr Antwort war schon einmal eine gute Gesprächsgrundlage um einen möglichen Rechtsstreit vorzubeugen und die Option eine ausgerichtliche Regelung zu finden.
Danke sehr
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag und das positive Feedback.
Ihre Annahme hinsichtlich der Kostentragung des Vermieters ist richtig.
Für die Mietminderungn ist es ausreichend, wenn Sie dem Vermieter die Mängel unverzüglich anzeigen. Im Anschluss daran können Sie umgehend die Miete kürzen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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