Sehr geehrte Fragestellerin,
Es muss zunächst ermittelt werden, wo der Schaden herrührt. Der Verwalter hat grundsätzlich das Recht und die Pflicht, erforderliche Notfallmaßnahmen zu ergreifen (§ 27 Abs. 1 Ziff. 2, 3 WEG
). Jedenfalls muss er zunächst unverzüglich handeln, um die Schadensursache festzustellen. Der andere Eigentümer muss zu diesem Zweck das Betreten seiner Wohnung dulden (§ 14 Ziff. 4 WEG
).
Falls sich dann herausstellt, dass die Ursache im Gemeinschaftseigentum liegt, kann der Schaden repariert werden. Falls die Ursache im Sondereigentum des anderen Eigentümers liegt, dann wird wohl nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls eine (mindestens Not-)Reparatur zulässig sein. Denn der andere Eigentümer hat die Pflicht, von seiner Wohnung ausgehende Störungen zu unterlassen und sie entsprechend instand zu halten (§ 14 Ziff. 1 WEG
).
Wenn Ihnen also konkret Wasserschäden drohen, dann muss nicht zwei Monate mit der Reparatur gewartet werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt