Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Die Vertragsdauer von einem Jahr haben Sie vertraglich vereinbart und zwar jedenfalls durch Einbeziehung der AGB in den Vertrag. Die Bestimmungen über die Vertragsdauer halten auch einer Überprüfung nach den §§ 307 BGB
(AGB-Kontrolle) stand. Insoweit haben Sie grds. Ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag für die vereinbarte Dauer nachzukommen.
Ein Sonderkündigungsrecht könnte sich für Sie aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB
ergeben. § 313 BGB
lautet wie folgt:
BGB § 313
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach
Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht
oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten,
so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder
gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht
zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen,
die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so
kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des
Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Die in der Vorschrift umschriebenen Voraussetzungen hören sich zwar zunächst gut an, was Ihren Fall angeht. Allerdings fällt der Umzug zunächst in Ihren Risikobereich. Daneben wird Arcor argumentieren, dass der günstige Basispreis des Vertrages nur aufgrund einer gewissen Mindestvertragsdauer realisiert werden kann. Insgesamt kann daher nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass Ihnen ein Sonderkündigungsrecht definitiv zusteht.
II. Dennoch sollten Sie schriftlich Kontakt mit Arcor aufnehmen und auf die §§ 313
und 314 BGB
(aus § 314 BGB
kann auch ein Sonderkündigungsrecht folgen; es ist aber meiner Ansicht nach egal, ob Sie nur auf § 313 oder zusätzlich auf § 314 BGB
verweisen, da der zugrunde liegende Rechtsgedanke der selbe ist) hinweisen. Arcor kann mit Ihnen zumindest einvernehmlich den Vertrag auflösen. Dass bei Vertragsschluss daran überhaupt und weiterhin an Fälle wie den Ihrigen gedacht worden ist, ergibt sich ebenfalls aus den AGB von Arcor (Stand: 22.12.2005, u.a. Seite 8), da dort ausdrücklich von einer „Abschlagszahlung“ gesprochen wird, die fällig sein soll, wenn der Vertrag einvernehmlich vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit beendet wird:
______________________________________
Zahlung bei einvernehmlicher Beendigung des Vertrages über den
Arcor-DSL Anschluss und -Tarif innerhalb der Mindestvertragslaufzeit
ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist 99,95
_______________________________________
Geben Sie also Arcor gegenüber an, über ein Sonderkündigungsrecht zu verfügen. Geben Sie daneben ein Angebot ab, den Vertrag einvernehmlich (zur Not gegen die in den AGB genannte Gebühr) aufzulösen.
3. Ihre dritte Frage habe ich nicht ganz verstanden. Wenn am neuen Wohnort Arcor keine Leistungen anbietet, dann können Sie diese auch nicht nutzen. Falls es einen anderen Provider geben sollte, der auf Leitungen von Arcor zurückgreifen sollte, so würde sich dies nicht unbedingt für Sie günstig auswirken müssen, da dies nur den Umstand betreffen würde, von wem der neue Provider wiederum seine eigenen Leistungen bezieht. Dies ist aber auf das Vertragsverhältnis mit Ihnen in aller Regel ohne Auswirkung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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