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Rollladen Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum

| 10. September 2024 12:02 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung wird nichts über die Rollladen geschrieben.
Im Jahr 2013 wurde folgender Beschluss auf der Eigentümerversammlung gefasst:
Beschluss über die Kosten an den Rollläden

Die Reparatur- und Anschaffungskosten an den Rollläden werden von den entsprechenden Eigentümern selbst bezahlt bzw. als Kosten für das Sondereigentum in der Wohngeldabrechnung belastet. 16 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen

Im Jahr 2014 wurde folgender Beschluss auf der Eigentümerversammlung gefasst:
Beschluss über die Kostentragungspflicht der Rollläden

Nachdem Herr xxxx den Eigentümern den Unterschied zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum bei den Rollläden erklärte, und die Auslegung des Gesetzes auch nicht eindeutig ist, wird folgender Vorschlag gemacht: Die Beschaffenheit und die Farbe der Rollläden dürfen nur ein einheitliches Bild ergeben. Die Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung der Rollläden trägt der jeweilige Eigentümer. Dieser Beschlussvorschlag wurde einstimmig angenommen.
20 Ja-Stimmen

Die Beschlüsse sind nicht in der Teilungserklärung geändert worden. Die Eigentümergeinschaft besteht aus 28 Einheiten, aber nur 22 Eigentümer.

Frage sind die Reparaturkosten (Erneuerung der Rollladen) und die Erneuerung des Motors im Rolladenkasten Gemeinchaftseigentum oder Sondereigentum.

Vielen Dank im Voraus

10. September 2024 | 12:54

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
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Tel: 015785075264
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Reparaturkosten für die Rollläden und die Erneuerung des Motors im Rollladenkasten sind grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, da Rollläden als äußere Elemente zum Gemeinschaftseigentum gehören.
Allerdings können durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung abweichende Regelungen zur Kostentragung getroffen werden. In Ihrem Fall wurden 2013 und 2014 Beschlüsse gefasst, die die Kosten für Reparaturen und Neuanschaffungen der Rollläden den jeweiligen Eigentümern auferlegen. Diese Beschlüsse sind wirksam, solange sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen und mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden.
Da die Beschlüsse mit einer Mehrheit gefasst wurden und keine Anfechtung ersichtlich ist, sind sie gültig. Somit müssen die jeweiligen Eigentümer die Kosten für die Reparatur und Erneuerung der Rollläden selbst tragen, auch wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt. Die Umdeutung der nichtigen Zuordnung in eine Kostentragungsregelung ist hier durch die Beschlüsse erfolgt.

Zusammengefasst: Die Kosten für die Reparatur und Erneuerung der Rollläden und des Motors sind von den jeweiligen Eigentümern zu tragen, basierend auf den gefassten Beschlüssen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 12. September 2024 | 08:58

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. September 2024
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