Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Reparaturkosten für die Rollläden und die Erneuerung des Motors im Rollladenkasten sind grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, da Rollläden als äußere Elemente zum Gemeinschaftseigentum gehören.
Allerdings können durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung abweichende Regelungen zur Kostentragung getroffen werden. In Ihrem Fall wurden 2013 und 2014 Beschlüsse gefasst, die die Kosten für Reparaturen und Neuanschaffungen der Rollläden den jeweiligen Eigentümern auferlegen. Diese Beschlüsse sind wirksam, solange sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen und mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden.
Da die Beschlüsse mit einer Mehrheit gefasst wurden und keine Anfechtung ersichtlich ist, sind sie gültig. Somit müssen die jeweiligen Eigentümer die Kosten für die Reparatur und Erneuerung der Rollläden selbst tragen, auch wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt. Die Umdeutung der nichtigen Zuordnung in eine Kostentragungsregelung ist hier durch die Beschlüsse erfolgt.
Zusammengefasst: Die Kosten für die Reparatur und Erneuerung der Rollläden und des Motors sind von den jeweiligen Eigentümern zu tragen, basierend auf den gefassten Beschlüssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: