Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wird eine beantragte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, dann kann der Antragssteller Beschwerde einlegen. Wird aufgrund der Beschwerde die einstweilige Verfügung nicht doch noch von der ersten Instanz erlassen, dann entscheidet das Beschwerdegericht (nächste Instanz) endgültig über die Beschwerde. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. Dem Antragssteller bleibt es aber unbenommen, die Hauptsache einzuleiten oder aufgrund neuen Tatsachenvortrages eine weitere einstweilige Verfügung zu beantragen.
Sie sollten daher Beschwerde einlegen. Dies ist in Ihrem Fall beim AG einzulegen. Ich gehe davon aus, dass Sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht wirksam zurückgenommen haben.
Falls das AG nicht abhilft, ist dann das LG zuständig und entscheidet.
Das AG kann gar nicht vor dem LG entscheiden, denn zuvor muss beim LG darüber entschieden werden, ob die Beschwerde erfolg hat. Erst dann ist das AG wieder mit der Sache befasst.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Danke,
eine Nachfrage:
Also,
mein Antrag wurde stattgegeben.
Bevor ich den Beschluss bekam, habe ich via nicht unterschrieben Fax die Klage zurückgenommen, da der Antragsgegner sein Fehlverhalten einstellte.
Am nächsten Tag erhielt ich den Beschluss. Da der Antragsgegner sein Fehlverhalten wieder aufnahm, habe ich das zustellen lassen.
Das Gericht suggerierte paar Wochen lang, dass sie der Ansicht ist, dass ein nicht unterschriebenes Fax nicht als Rücknahme gewertet werden kann.
Morgen wäre mündl. Verhandlung.
Vorhin kam - wie erwähnt - ein Justizangestellter und gab mir den Beschluss.
Im Beschluss steht, dass der Termin aufgehoben wurden ist.
Im Beschluss steht, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Klage zurückgenommen wurden ist.
Meine Frage ist:
Kann ich gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einlegen?
Nach § 567 bei Abs. 1 ZPO
steht, dass es nur "geht", wenn es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
Habe leider keinen Kommentar zur Hand.
Gegen diesen Beschluss nach § 227 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben. Sie sollten die Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung beantragen und darlegen, dass Ihrerseits eine wirksame Rücknahme nicht erfolgt ist. Wird dieser Terminsantrag dann abgelehnt, besteht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 567 I Nr. 2 ZPO .