Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sofortige Beschwerde möglich?

12. Mai 2005 12:08 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Hallo,
ich habe gegen jemanden erfolgreich eine einstweilige Verfügung beantragt.

Da der Antragsgegner sein Fehlverhalten vor Beschlusszustellung einstellte, habe ich umso Kosten zu sparen, den Antrag via Computerfax kommentarlos zurückgezogen.
Am nächsten Tag traf der BEschluss jedoch ein. Daraufhin habe ich den Beschluss via Gerichtsvollzieher zustellen lassen, da der AG sein Fehlverhalten doch nicht einstellte.

Der AG erhob Widerspruch, und teilte im Groben mit, dass die Klage zurückgenommen wurden ist, vom AS.

Ich habe eine entsprechende Stellungnahme abgegeben, und das Gericht ordnete mündliche Verhandlung an.
Morgen wäre der mündl. Termin. Eben kam ein Justizangestellter, und gab mir ein Beschluss vom Gericht, der den mündl. Termin aufhebt, und erklärt, dass durch das nicht unterschriebene Fax das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger (also ich) den Antrag zurücknahme. Des Weiteren haben die Parteien noch drei Wochen Zeit eine abschließende Stellungnahme abzugeben, in Bezug auf die Kosten.


Meine Frage ist:

Kann ich gegen einzelne Punkte des Beschlusses sofortige Beschwerde einlegen?

Wenn ja, und das Gericht dem nicht abhilft, ist doch die Beschwerdekammer des zugehörigen Landgerichts zuständig?

Wenn auch ja, dann darf das Amtsgericht nicht bevor das Landgericht über die Beschwerde urteilte entscheiden?

vielen Dank

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wird eine beantragte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, dann kann der Antragssteller Beschwerde einlegen. Wird aufgrund der Beschwerde die einstweilige Verfügung nicht doch noch von der ersten Instanz erlassen, dann entscheidet das Beschwerdegericht (nächste Instanz) endgültig über die Beschwerde. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. Dem Antragssteller bleibt es aber unbenommen, die Hauptsache einzuleiten oder aufgrund neuen Tatsachenvortrages eine weitere einstweilige Verfügung zu beantragen.
Sie sollten daher Beschwerde einlegen. Dies ist in Ihrem Fall beim AG einzulegen. Ich gehe davon aus, dass Sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht wirksam zurückgenommen haben.

Falls das AG nicht abhilft, ist dann das LG zuständig und entscheidet.

Das AG kann gar nicht vor dem LG entscheiden, denn zuvor muss beim LG darüber entschieden werden, ob die Beschwerde erfolg hat. Erst dann ist das AG wieder mit der Sache befasst.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2005 | 13:19

Danke,
eine Nachfrage:

Also,
mein Antrag wurde stattgegeben.

Bevor ich den Beschluss bekam, habe ich via nicht unterschrieben Fax die Klage zurückgenommen, da der Antragsgegner sein Fehlverhalten einstellte.

Am nächsten Tag erhielt ich den Beschluss. Da der Antragsgegner sein Fehlverhalten wieder aufnahm, habe ich das zustellen lassen.

Das Gericht suggerierte paar Wochen lang, dass sie der Ansicht ist, dass ein nicht unterschriebenes Fax nicht als Rücknahme gewertet werden kann.

Morgen wäre mündl. Verhandlung.

Vorhin kam - wie erwähnt - ein Justizangestellter und gab mir den Beschluss.

Im Beschluss steht, dass der Termin aufgehoben wurden ist.
Im Beschluss steht, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Klage zurückgenommen wurden ist.

Meine Frage ist:
Kann ich gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einlegen?

Nach § 567 bei Abs. 1 ZPO steht, dass es nur "geht", wenn es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
Habe leider keinen Kommentar zur Hand.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2005 | 13:56

Gegen diesen Beschluss nach § 227 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben. Sie sollten die Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung beantragen und darlegen, dass Ihrerseits eine wirksame Rücknahme nicht erfolgt ist. Wird dieser Terminsantrag dann abgelehnt, besteht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 567 I Nr. 2 ZPO .

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER