Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Skontoabzug auf die Abschlagsrechnungen ist bei der Schlussrechnung zu berücksichtigen. Durch die jeweiligen Abschlagszahlungen mit Skontoabzug sind die Abschlagsrechnungen in Höhe der vollen Werklohnforderung erfüllt worden. Eine Nachberechnung im Rahmen der Schlussabrechnung kann daher nicht mehr erfolgen. Brandenburgisches OLG • Urteil vom 16. Dezember 2009 • Az. 4 U 28/08
.
Folglich ist die Schlussrechnung entsprechend abzuändern, da nur noch der Restbetrag zur Zahlungen offen steht und die Abschlagsrechnung in der gesamten Höhe in Abzug zu bringen ist. Soll die Skontoabrede nur die Schlussrechnung betreffen, muss dies auch ausdrücklich so vereinbart werden. Durch den Ausweis des Skontoabzuges auf den Abschlagsrechnungen hat der Handwerker aber gerade zum Ausdruck gebracht, dass die Skontoabrede für jede Abschlagsrechnung gesondert gilt.
Danach haben Sie „nur" den Skontoabzug für den offenen Restbetrag = Gesamtsumme abzgl. Abschlagsrechnung verloren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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