Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Umlagefähig ist die Fällung des Baumes nicht, wenn dies nicht speziell im Mietvertrag aufgeführt worden ist, da die Maßnahme nicht als regelmäßig bzw. periodisch angesehen werden kann, was Voraussetzung für eine Umlage von Betriebskosten ist (LG Tübingen, Urteil v. 18.10.2004, 1 S 29/04, WuM 2004, 669).
Auch die Kosten für die eigentlich nicht notwendige bauliche Umgestaltung kann nicht auf die Mieter übertragen werden.
Sie haben aber die Möglichkeit, die Kosten für die neu gestaltete Fläche für Fahrräder im Rahmen einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.