Sehr geehrte Ratuchende,
der Arztvertrag kommt in der Tat zwischen Ihnen und dem Arzt zustande.
Daher sind Sie und nicht etwa die Krankenkasse vertragspartner und haben es allein in der Hand, Leistungen und Gegenleistungen vertraglich zu vereinbaren.
Dabei kann auch eine Vereinbarung getroffen werden, dass nur die erstattungsfähigen Kosten berechnet werden. Aber das obliegt eben Ihrem Verhandlungsgeschick und der Bereitschaft der Ärzte.
Die Krankenkasse hat also Recht und kann in diese Vertragsverhandlungen nicht eingreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Rückfrage vom Fragesteller
23.09.2011 | 09:57
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
die Ärzte begründen Ihre Kosten mit der Behandlung, da kann ich nicht mitreden oder beurteilen, was genmacht werden muss was nicht. Gibt es niemanden, der da einem hilft? Ich bin doch auch Kassenpatient (Pflichtmitgliedschaft!)
nur die Abrechnungsmodalitäten sind anders bei Selbstzahlern.
MfG Ruppel
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.09.2011 | 10:03
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich kann die Problematik schon verstehen.
Das Problem ist daber, dass die Krankenkasse nicht Vertragspartner ist, sich dabei also auch nicht einmischen kann.
Der Arzt muss es Ihnen verständlich erklären und Sie können auch einen Voranschlag forden, der dann vorab der Krankenkasse vorgelegt werden kann.
Deren Abrechnung wäre dann Grundlage für die Verhandlungen mit dem Arzt.
Will der Arzt diese Grundlagen nicht akzeptieren, käme allenfalls ein Wechsel des Arztes in Betracht.
Möglich wäre natürlich auch, die jeweilige Ärztekammer einzuschalten, um die Abrechnungen prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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