Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, zu der ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt Stellung nehme:
Die Grundlage für die Beurteilung ist hier das Berliner Nachbarrechtsgesetz.
Aus Ihren Ausführungen entnehme ich, dass hier der Nachbar zur Einfriedung verpflichtet ist. Für die Beschaffenheit dieser Einfriedung ist im § 23 geregelt:
"Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden."
Damit ist aber nur die Beschaffenheit des Zaunes gesetzlich geregelt, der von Ihrem Nachbar aufgestellt wurde. Dieser entspricht auch der Regelung des § 23.
Das Nachbarschaftsgesetz enthält keine Regelungen über Art, Größe und Abstand weiterer Sichtzäune.
Grenzabstände werden hier nur für Bäume und Hecken festgelegt (§§ 27 ff).
Es gibt lediglich Regelungen für die Errichtung einer zweiten Grenzwand, die hier aber auch keine Anwendung finden können, da es sich in Ihrem Fall nach den vorliegenden Angaben nicht um eine solche handelt.
Das Nachbarschaftsgesetz definiert eine Grenzwand wie folgt:
"Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wans"
Ich gehe daher davon aus, dass der geplante Sichtschutz keine Wand i.S.d. § 14 darstellt.
Für den reinen Sichtschutz gibt es auch nach der BauOBln keine Beschränkungen, wenn er in den von Ihnen geplanten Dimmensionen errichtet wird. Auch aus einem Gebot, nachbarlicher Rücksichtnahme lässt sich nicht entnehmen, dass Sie den Schutz nicht errichten dürfen. Hier würden nur besondere Umstände Berücksichtigung finden, etwa wenn durch den Schutz dem Nachbar ein schützenswerter Ausblick genommen werden würde.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Wenn Sie das Gesetz benötigen, so bitte ich Sie mich kurz zu kontaktieren. Ich übersende es Ihnen gern.
Mit freundlichen Grüßen
Zachhuber
Rechtsanwalt
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