Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sichtschutzzaun bei vorhandener Einfriedung - Bln

25. Juli 2006 14:16 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Guten Tag,

ich möchte entlang der Nachbargrenze auf meinem eigenen Grundstück einen 2 m hohen und 8 m langen Sichtschutzzaun errichten. Zwischen den angrenzenden Grundstücken ist bereits ein ca. 1,20 m hoher Maschendrahtzaun durch den Nachbarn, der für diese Grundstücksseite einfriedungspflichtig ist, errichtet worden. Für das betreffende Grundstück gilt das Landesrecht Berlin. Die Berliner Bauordnung lässt geschlossene Einfriedungen bis 2 m Höhe ohne eigene Abstandsflächen zu. Ein qualifizierter Bebauungsplan existiert nicht.

Meine Frage bezieht sich daher auf das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme: Ist diese dadurch verletzt, dass ich direkt vor den niedrigen Maschendrahtzaun eine höhere Sichtschutzwand setze? Eine ortsübliche Einfriedung kann ich nicht erkennen (überwiegend Maschendrahtzaun und Hecken aber auch Holzzäune). Entsprechende Sichtschutzwände sind als (alleinige, auf der Grenze stehende) Einfriedung auf mindst. zwei weiteren Grundstücken in der näheren Umgebung vorhanden und selbst auf dem betreffenden Nachbargrundstück existiert ein solcher Sichtschutzzaun mit einer Höhe von 3 m, der offenbar vor etlichen Jahren mit Zustimmung des Vorbesitzers meines Grundstücks errichtet wurde.

Entsprechende Einwände des Nachbarn sind daher zwar wenig wahrscheinlich, aber die rechtliche Beurteilung dieses Vorhabens interessiert mich trotzdem.

Mit freundlichem Gruß


-- Einsatz geändert am 25.07.2006 19:28:23

-- Einsatz geändert am 25.07.2006 19:29:11


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, zu der ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt Stellung nehme:

Die Grundlage für die Beurteilung ist hier das Berliner Nachbarrechtsgesetz.

Aus Ihren Ausführungen entnehme ich, dass hier der Nachbar zur Einfriedung verpflichtet ist. Für die Beschaffenheit dieser Einfriedung ist im § 23 geregelt:

"Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden."

Damit ist aber nur die Beschaffenheit des Zaunes gesetzlich geregelt, der von Ihrem Nachbar aufgestellt wurde. Dieser entspricht auch der Regelung des § 23.

Das Nachbarschaftsgesetz enthält keine Regelungen über Art, Größe und Abstand weiterer Sichtzäune.

Grenzabstände werden hier nur für Bäume und Hecken festgelegt (§§ 27 ff).

Es gibt lediglich Regelungen für die Errichtung einer zweiten Grenzwand, die hier aber auch keine Anwendung finden können, da es sich in Ihrem Fall nach den vorliegenden Angaben nicht um eine solche handelt.

Das Nachbarschaftsgesetz definiert eine Grenzwand wie folgt:

"Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wans"


Ich gehe daher davon aus, dass der geplante Sichtschutz keine Wand i.S.d. § 14 darstellt.

Für den reinen Sichtschutz gibt es auch nach der BauOBln keine Beschränkungen, wenn er in den von Ihnen geplanten Dimmensionen errichtet wird. Auch aus einem Gebot, nachbarlicher Rücksichtnahme lässt sich nicht entnehmen, dass Sie den Schutz nicht errichten dürfen. Hier würden nur besondere Umstände Berücksichtigung finden, etwa wenn durch den Schutz dem Nachbar ein schützenswerter Ausblick genommen werden würde.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Wenn Sie das Gesetz benötigen, so bitte ich Sie mich kurz zu kontaktieren. Ich übersende es Ihnen gern.

Mit freundlichen Grüßen

Zachhuber
Rechtsanwalt




FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER