Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
In Bayern gibt es - im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern - kein einheitliches Nachbarrecht. Folglich müssen die allgemeinen Vorschriften aus der Bauordnung herangezogen werden. Gemäß Art.63 Ziff.6 der BauO sind Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80m (außer im Kreuzungs-/Einmündungsbereicht) genehmigungsfrei. Dies gilt darüber hinaus auch für Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen bis zu einer Höhe von 2 m und einer Tiefe von 4 m.
Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Nachbar nach seinem Belieben den sichtschutz errichten kann. So kann die Gemeinde in ihrer Satzung ggf. eindeutige Regelungen treffen. Darüber hinaus ist auch auf die Ortsüblichkeit abzustellen. Die Tatsache, dass der Sichtschutz möglicherweise genehmigungsfrei ist, bedeutet damit noch lange nicht, dass der Nachbar diesen nach seinem Belieben gestalten kann.
Ggf. können Sie Ihrerseits die Bauaufsichtsbehörde eingeschaltet. Diese trifft dann die notwendigen Maßnahmen. So können diese darin bestehen, den Nachbarn entweder zur Anpassung der Mauer an die Vorgaben aus der Satzung anzupassen oder die Ortsüblichkeit herzustellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Fragen hinreichend beantworten konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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Diese Antwort ist vom 07.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.05.2008
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09:49
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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