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Sichtschutzhöhe Bayern

7. Mai 2008 08:02 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Gibt es in Bayern eine Höhe für solche Sichtschutzzäune, die ohne Zustimmung möglich ist?

In Bayern gibt es keine einheitlichen Regelungen für die Höhe von Sichtschutzzäunen, da es kein spezifisches Nachbarrechtsgesetz gibt. Stattdessen werden die allgemeinen Vorschriften aus der Bayerischen Bauordnung herangezogen. Gemäß Art. 63 Ziff. 6 der Bayerischen Bauordnung sind Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 Metern (außer im Kreuzungs-/Einmündungsbereich) genehmigungsfrei.

Hallo,
unser NAchbar beabsichtig einen Sichtschutz in Höhe von 180 cm auf die Grenze in einer Länge von 26 m zu errichten. BAuweise soll Holz sein.
Meine Frage:
a) Gibt es in Bayern ein Höhe für solche Sichtschutzzäune, die ohne Zustimmung möglich ist, oder
b) Berechnungsformeln, ähnlich wie in BadenWürttemberg
c) Was könnte unternommen werden, falls er diesen ZAun gegen bestehendes Recht erstellt?

Wir leben in Bayern, in diesem Wohngebiet sind Maschendraht-Zäune mit 120 cm und hinterpflanzten Büschen zwischen den Nachbarn üblich!
Vielen Dank

7. Mai 2008 | 09:49

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

In Bayern gibt es - im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern - kein einheitliches Nachbarrecht. Folglich müssen die allgemeinen Vorschriften aus der Bauordnung herangezogen werden. Gemäß Art.63 Ziff.6 der BauO sind Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80m (außer im Kreuzungs-/Einmündungsbereicht) genehmigungsfrei. Dies gilt darüber hinaus auch für Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen bis zu einer Höhe von 2 m und einer Tiefe von 4 m.


Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Nachbar nach seinem Belieben den sichtschutz errichten kann. So kann die Gemeinde in ihrer Satzung ggf. eindeutige Regelungen treffen. Darüber hinaus ist auch auf die Ortsüblichkeit abzustellen. Die Tatsache, dass der Sichtschutz möglicherweise genehmigungsfrei ist, bedeutet damit noch lange nicht, dass der Nachbar diesen nach seinem Belieben gestalten kann.

Ggf. können Sie Ihrerseits die Bauaufsichtsbehörde eingeschaltet. Diese trifft dann die notwendigen Maßnahmen. So können diese darin bestehen, den Nachbarn entweder zur Anpassung der Mauer an die Vorgaben aus der Satzung anzupassen oder die Ortsüblichkeit herzustellen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Fragen hinreichend beantworten konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021


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