Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sicherungstweckerklärung

| 13. November 2012 12:00 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mit meiner Ex-Frau habe ich eine gemeinsame Finanzierung einer ETW fremdvermietet. die Zinsfestschreibung läuft im Mai 2013 aus. Laut notarieller Trennungsvereinbarung bleibt die weiter zu finanzierende ETW allein bei mir. Im Grundbuch stehe nur noch ich u. die finanzierende Bank. (Berliner Bank) Das Folgedarlehn beginnend Juni 2013, nur mit mir als Darlehnsnehmer bleibt bei der Bln-Bank.
Nun schickt uns die Bank jedoch eine Sicherungszweckerklärung in der wir beide unterschreiben sollen?!? Auf Nachfrage von mir warum meine Ex mit unterschreiben soll- sie ist im neuem Kreditvertrag nicht mal genannt- steht auch nicht im mehr im Grundbuch, sagte die Bank- es gäbe nur eine Sicherungszweckerklärung und diese neue sei auch noch für die letzten Monate bis Mai2013 gültig. Danach sei meine Ex sowieso raus- da sie nicht mit im Kreditvertrag steht.
Meine Frage- kann die Bank meine Ex belangen- wenn ich ggf. den Kredit in der Zukunft nicht bedienen kann, wenn sie die Sicherungszweckerklärung unterschreiben muss. Oder fällt sie mit in Kraft treten des Nachfolgedarlehns automatisch (trotz Unterschrift) aus der Verantwortung.
Muss sie diese Sicherungszweckerklärung überhaupt unterschreiben? Wenn ja- sollte dann nicht aus ihr eineindeutig hervorgehen, dass sie nur noch für den jetzigen Kreditvertrag –Mai2013 mit in der Verantwortung steht?
MfG

13. November 2012 | 13:02

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Dass die Eigentumswohnung gemäß der Trennungsvereinbarung mit Ihrer Ex-Frau Ihnen übertragen worden ist und Sie im Gegenzug den Kredit abbezahlen müssen, hat zunächst einmal keine Auswirkungen auf Ihr Verhältnis zu der Bank. In dem Darlehensvertrag, der ja noch weiter läuft, sind Sie und Ihre Ehefrau als Darlehensnehmer genannt. Vielleicht hat Ihre Exfrau neben der Grundschuld auf dem Grundstück auch noch weitere Sicherheiten gestellt, wie etwa die Abtretung von Gehaltsansprüchen, die Verpfändung von Lebens- oder Rentenversicherungen oder auch von Sparguthaben o.ä.

Möglicherweise ist die Bank bereit, Ihre Exfrau im Verhandlungsweg aus dem Darlehen zu entlassen, da Ihr Gehalt, die Grundschuld und die von Ihnen ggf. zu bestellenden Sicherheiten für ausreichend gehalten werden. Dies ist aber eine freiwillige Entscheidung der Bank, auf die Sie keinen Anspruch haben. Es kommt darauf an, ob die von Ihnen allein gestellten Sicherheiten wirtschaftlich ausreichen. Sie sind also intern gegenüber Ihrer Ehefrau aus der Trennungsvereinbarung verpflichtet, sie aus dem Darlehen zu entlassen. Willigt die Bank jedoch nicht ein, so müssen Sie nur intern, im Verhältnis zu Ihrer Ehefrau, alle Kosten des Grundstückes tragen. Falls dies nicht möglich ist, weil Sie etwa arbeitslos oder krank werden, hätte die Bank ohne entsprechende Einigung gleichwohl die Möglichkeit, Ihre Exfrau heranzuziehen.

Wenn die Bank bereit ist, das Folgedarlehen ab Juni 2013 allein mit Ihnen fortzuführen und sich aus diesem Darlehen eindeutig ergibt, dass dies das alte, gemeinsam mit Ihrer Ehefrau aufgenommene Darlehen ablöst, haftet diese der Bank ab Juni 2013 nicht mehr.

Dann ist aber in der Tat nicht nachzuvollziehen, wieso in der Sicherungszweckerklärung beide Ehegatten genannt werden. Diese stellt ja die Verbindung zwischen der Grundschuld und dem Darlehen dar und regelt, wie die Grundschuld verwendet werden soll.

Eine solche müsste ja in Bezug auf das bis Mai 2013 noch laufende Darlehen bereits vorhanden sein und könnte ab Juni 2013 dann durch eine neue Sicherungszweckerklärung in Bezug auf das neue, nur mit Ihnen als Darlehensnehmer abgeschlossene Darlehen, unterzeichnet werden.

Ohne die Unterlagen gesehen zu haben und Ihre Frage verbindlich beurteilen zu können, teile ich Ihre Bedenken in Bezug auf die Unterschrift Ihrer Exfrau unter die Sicherungszweckerklärung. Ich empfehle daher, mit der Bank, mit der Sie ja offenbar den Vertrag über die weitere Finanzierung der Wohnung bereits geschlossen haben, zu sprechen und sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass Ihre Exfrau nach der Umfinanzierung per Juni 2013 nicht mehr für das Darlehen haftet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 16. November 2012 | 09:41

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. November 2012
5/5,0

ANTWORT VON

(654)

Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht