Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die gestellte frage.
Grundlegende Änderungen im Angebot des Fitnesscenters können zur Kündigung berechtigen, wenn z.B. durch den verkleinerten Raum nicht mehr das selbe Leistungsangebot zur Verfügung steht, wenn etwa deutlich weniger Geräte bereit stehen oder sich mit dem Umzug Ihre Anreise wesentlich verändert hat. In einem Kündigungsschreiben müssten Sie darauf hinweisen, dass die ursprüngliche Leistung nicht mehr angeboten wird, und der Grund, wieso Sie ausgerechnet dieses Studio gewählt haben, weggefallen ist. Ih empfehle, den Betreiber in diesem Fall zunächst aufzufordern, das ursprüngliche Leistungsangebot wieder herzustellen.
Es nützt dem Fittnesscenter dabei nichts, wenn etwa im Vertrag Klauseln wie "Änderungen vorbehalten" stehen. Eine solche Klausel ist zu pauschal und damit unwirksam (Aktenzeichen: Landgericht Heidelberg, 5 O 137/98
). Es wird auch auf die konkreten vertraglichen Regelungen ankommen- aber eines vorweg: unwirksam in AGBs ist auch die folgende Formulierung: „Die vertraglichen Verpflichtungen werden durch den Verkauf oder die Verlegung des Sportstudios innerhalb des Stadtgebietes nicht berührt" (LG Dortmund, Az.: 8 O 318/90
)
Dem Gesetz nach besteht ein Sonderkündigungsrecht immer dann, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Wann ein solcher wichtiger Grund gegeben ist, muss in jedem Einzelfall individuell entschieden werden. Dabei sind immer sowohl die Interessen des Fitnessstudios als auch die des Sportlers zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
Hier sehe ich die besten Chancen, den Vertrag aufzulösen.Die Kündigung sollte aber zeitnah nach Bekanntwerden des Umzugs übersandt werden (Einschreiben oder Fax mit Zugangsnachweis!)
Nun zu der Servicepauschale. Grundsätzlich ist eine Preisanpassungs-Regelung in dem Vertrag möglich; doch welche Regelungen enthält ihr Vertrag im Hinblick auf nachträgliche Preisanpassungen? Ich empfehle, der Preiserhöhung zu widersprechen, eine einseitige Preiserhöhung ist zwar möglich, muss aber vertraglich sehr genau festgelegt sein und damit von ihnen bereits im Vorfeld akzeptiert worden sein. Preiserhöhungsklauseln sind zwar zulässig, wenn die Preiserhöhungsfaktoren nachvollziehbar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt werden. Dem Trainierenden ist ein Kündigungsrecht jedoch dann zuzugestehen, wenn die Preiserhöhung den allgemeinen Anstieg der Betriebskosten wesentlich übersteigt-auf jeden Fall müssen die AGBs konkrete Angaben für die Gründe möglicher Preiserhöhungen enthalten. Preisänderungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn der Gegner des Verwenders nicht vorhersehen kann, in welchem Umfang und aus welchem Grund er eine Erhöhung hinnehmen müsste. Der Ausdruck "Servicepauschale" steht einer Begründung mit gestiegenen Energiekosten entgegen - nach erster Einschätzung müssen Sie die Erhöhung nicht akzeptieren. Eine abschliessende Beurteilung ist aber erst nach Durchsicht des Vertrages möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Asthoff
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