Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Schließung des Studios
Eine Schließung des Studios wäre auch bei einem positiv getesten Kunden derzeit nicht notwendig. Sollte dieser nach der Erkrankung das Studion noch besucht haben sind allerdings unter Umständen Desinfektionsmaßnahmen zu empfehlen. Sie können sich hier beim Gesundheitsamt oder Ihrem Hausarzt informieren, ob und welche Maßnahmen dort empfohlen werden, haben hierzu aber grundsätzlich kein Verpflichtung. Da sich der Virus an der Luft und auf Flächen nicht lange hält, ist das Risiko einer Ansteckung auch recht gering.
Die zuständigen Behörden können grundssätzlich auch nach § 17
Infektionsschutzgesetz von sich aus Maßnahmen anordnen, haben dies aber offensichtlich nicht getan:
Zitat:§ 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden. Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, widerspricht und auch die höheren Kosten übernimmt. Müssen Gegenstände entseucht (desinfiziert), von Gesundheitsschädlingen befreit oder vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grundstücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, untersagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist.
(2)......
2. Weitere Zahlungen durch Kunden
Die Ausbreitung des Virus ist nicht durch Sie zu vertreten, dementsprechend sind die Beiträge auch weiter zu zahlen. Durch das Virus liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, welche Sie aber nicht zu vertreten haben.
Ich hoffe damit Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Falls Sie noch eine Rückfrage haben können Sie dafür gerne die kostenfeie Rückfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke