Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Als rumänischer Staatsbürger ist Ihr Freund Unionsbürger und wird aufenthaltsrechtlich ebenso behandelt, wie die Staatsbürger aus dem bisherigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das heißt, dass für ihn grundsätzlich das Freizügigkeitsgesetz/EU und nicht das Aufenthaltsgesetz gilt, in welchem das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen aus Drittstaaten (das sind Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) geregelt ist. Für mittel- und osteuropäische Beitrittsstaaten, die mit Wirkung zum 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten sind, gelten jedoch u. a. in der Bundesrepublik im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bis zur Herstellung der vollständigen Freizügigkeit Übergangsregelungen im Hinblick auf die Aufnahme einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Arbeitsmarktzugang für diese neuen Unionsbürger wird ausschließlich von der Arbeitsverwaltung geprüft und abschließend beurteilt. Im Rahmen dieser Prüfung und Beurteilung ist die Arbeitsverwaltung offenbar im Falle Ihres Freundes zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Arbeitserlaubnis wegen der vorrangigen Interessen anderer Arbeitnehmer nicht erteilt werden kann. Wenn diese Entscheidung zutrifft, dürften die Chancen eines Rechtsstreits vor den Sozialgericht sehr gering sein. Ich habe erhebliche Zweifel, ob die vom Arbeitsamt festgestellte Vorrangigkeit anderer Arbeitnehmer mit den von Ihnen angegebenen Arbeitgebererklärungen ausgeräumt werden kann. Dies kann nur anhand aller Umstände der beurteilt werden, was jedoch im Rahmen der hier angebotenen Erstberatung nicht möglich ist.
Ohne Einschränkung freizügigkeitsberechtigt sind - so weit die europarechtlichen Voraussetzungen vorliegen - Staatsangehörige aus den zuletzt der Union beigetretenen mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten
- als niedergelassene selbstständige Erwerbstätige,
- als selbständige Erbringer von Dienstleistungen aller Sektoren, soweit sie keine ausländischen Arbeitnehmer einsetzen.
Ihr Freund kann sich also auch als Unionsbürger aus einem der mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten z. B. als Fuhrunternehmer selbstständig machen. Hierzu benötigt er als Unionsbürger weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis. Er muss lediglich, wie jede andere auch, seinen Gewerbebetrieb anmelden. Auskünfte über sämtliche Formalitäten erteilt sowohl die zuständige Gewerbeaufsichtsamt wie auch die Handwerkskammer.
Voraussetzung für die selbstständige Erwerbstätigkeit ist jedoch, dass auch tatsächlich Selbstständigkeit und nicht etwa eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Letztere wäre dann gegeben, nur denn ihr Freund ausschließlich für einen Arbeitgeber arbeitet. Auch bezüglich dieses Problems müsse sich ihr Freund - gegebenenfalls von der Handwerkskammer - beraten lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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