Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Maßgabe 36.192 € kann ich bestätigen.
Nach § 19a
Aufenthaltsgesetz muss Ihr Mitarbeiter ein Gehalt erhalten, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch die betreffende Rechtsverordnung, § 41a Beschäftigungsverordnung, bestimmt ist.
Die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1
des Aufenthaltsgesetzes beträgt danach 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Das Bundesministerium des Innern gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Leider ist dieses unabänderlich.
2.
Alternativen sind wie folgt möglich, da dort die Gehaltsgrenze nicht gilt:
Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine hochqualifizierte Person handelt. Hoch qualifiziert sind insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss. Auch dieses wäre hier zu prüfen.
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung im Hinblick auf vergleichbare deutsche/EU-Arbeitskräfte erteilt werden
leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen.
Dieses wäre ebenfalls zu untersuchen.
Eine Blaue EU-Karte ist also nicht erforderlich.
In Bezug auf die geplante, dauerhafte Einstellung als IT-Fachkraft erscheint mir dieses durchaus aussichtsreich, weshalb Sie sich nochmals mit Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen sollten.
Ziel dieser oben genannten Regelung ist es, den Unternehmen mit Sitz in Deutschland zu ermöglichen, ihren Arbeitskräftebedarf bei fehlenden inländischen Arbeitsuchenden auch durch die Einstellung von IT-Fachkräften und anderen Fachkräften mit Hochschulabschluss aus dem Ausland decken zu können. Dementsprechend setzt die Regelung voraus, dass in diesen Fällen ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber in Deutschland begründet wird, was hier der Fall wäre.
Grundsätzlich muss die mit dem Arbeitsplatzangebot vorgesehene Beschäftigung ihrer beruflichen Qualifikation entsprechen. Als der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sind – unabhängig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung – aber auch solche Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzen und bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.
Der Begriff des Hochschulabschlusses erfasst neben universitären Abschlüssen auch Fachhochschulabschlüsse.
Darauf können Sie sich also in der Tat stützen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
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