Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die Verwendung fremder Marken ist nach § 24 MarkenG
dann ausnahmsweise zulässig, wenn die jeweils mit der Marke versehenen Produkte bereits innerhalb der EU in den Verkehr gebracht, d.h. verkauft worden sind.
Diese Regelung beruht auf EU-Recht und schützt den freien Warenverkehr.
Durch den Verkaufsvorgang ist das Markenrecht erschöpft und der Markeninhaber kann die Weiterveräußerung unter Verwendung der Marke nicht verbieten.
Dabei gilt jedoch der Grundsatz, dass die Erschöpfungswirkung sich auf die jeweiligen Exemplare der veräußerten Produkte beschränkt.
Bei der Werbung unter Darstellung der Ware ist es jedoch naturgemäß so, dass nicht einzelne auf Lager vorrätige Produkte, sondern das Produkt generell in unbegrenzter Anzahl beworbenen.
Der BGH hat daher im Interesse des Händlers klargestellt, dass ihm ein Werbehinweisrecht auch für solche Waren hat, die nur begrenzt oder derzeit gar nicht vorrätig sind, für die also im Zeitpunkt der Werbung noch keine Erschöpfung eingetreten ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, Az: I ZR 256/00
).
Denn andernfalls wäre der Weitervertrieb der Waren, die i.d.R. entsprechende Bewerbung voraussetzen, nicht möglich.
Einschränkend ist aber darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt des Weiter-Verkaufes an den Endkunden die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 MarkenG
vorliegen müssen. D.h. die Waren müssen aus einem EU-Land bezogen werden. Für Waren die nicht aus dem EU-Ausland stammen, sondern originär aus Nicht-EU-Ländern angekauft werden, tritt keine Erschöpfung in diesem Sinne ein. Sie wären im letzteren Fall also ggf. weiter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.
Nach § 24 Abs. 2 MarkenG
darf als weitere Einschränkung die Ware jedoch nicht umverpackt oder in verschlechtertem Zustand angeboten werden (z.B. Ankauf eines Restpostens mit Wasserschaden), da das Image der Marke darunter leiden könnte und die Interessen des Markeninhabers beeinträchtigt wären.
Wenn eine solche Verschlechterung nicht vorliegt wäre die Verwendung der Produktbilder für aus einem EU-Land bezogene Waren daher grundsätzlich in Ordnung.
2. In seltenen können die als Marke eingetragenen Abbildungen (insbesondere bei Bildmarken oder kombinierten Wort-/Bildmarken) auch Schutz nach dem Urheberrecht unterliegen.
Das kann der Fall sein, wenn die Marke eine besonders ungewöhnliche vom Üblichen abweichende Gestaltung aufweist oder eine grafische Werbefigur beinhaltet.
Leider lassen sich konkretere Maßstäbe hierfür nur schwer nennen, da es für die Beurteilung, ob eine grafische Darstellung in einer Produktgestaltung oder Marke urheberrechtlich geschützt ist, auf den Einzelfall ankommt.
Als Beispiel zur Orientierung sei genannt, dass der BGH einen rosaroten Elefanten, mit dem die Bundesbahn in den 90er Jahren warb, als urheberrechtlich geschützt anerkannt hat (BGH GRUR 1995, 47
).
Auch der bekannten Darstellung einer lachenden Sonne mit dem Slogan „Atomkraft, nein danke" wurde als geschütztes Werk eingestuft (LG Frankfurt/Main UFITA 94, 334).
In diesem Fall könnte der Verwendung der Produktbilder das Urheberrecht an der grafischen Gestaltung entgegengehalten werden, denn die Vervielfältigung und Verwendung derselben im Internet ist nach §§ 16
, 19a UrhG
den Urhebern bzw. dem Unternehmen als Lizenznehmer vorbehalten. Es würden hier wiederum Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche drohen.
In diesem Falle würden Sie bei Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte auch Gefahr laufen, sich gegenüber diesen schadensersatzpflichtig zu machen, da die eingeräumte Lizenz mit den Rechten des Urhebers der grafischen Produktgestaltung belastet wäre.
Die Tatsache, dass sie selbst die Fotos gemacht haben allein, würde dabei nicht weiterhelfen, da das Fotografieren und die weitere Verwendung dennoch eine
Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Es wäre lediglich eine Vervielfältigung des Originals.
Wenn also einige Produkte in der Marke oder der Verpackung besonders individuell gestaltete grafische Aufmachungen aufweisen, wäre hier ggf. eine genauere Überprüfung im Einzelfall ratsam.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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