Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage i.S.d. § 162 AO
zu für Sie nachteiligen Ergebnissen führen wird. Dies allein schon deswegen, weil das Finanzamt die Besteuerunggrundlage recht hoch ansetzen wird, Ihnen aufgrund der schlechten Beweislage aber etwaige Rechtsmittel nicht wirklich helfen werden.
Darüber hinaus ergeben sich aus § 162 Abs. 2 AO
als weitere Voraussetzungen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, "wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag", "wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen"
Ich sehe hier eine Reihe von Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 AO
erfüllt, so dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlage hier in der Tat das Mittel der Wahl wäre.Auch das Finanzamt wird einen Sicherheitszuschlag anwenden.
bei einer eigenen Schätzung der Besteuerungsgrundlage ist ein Sicherheitszuschlag in der Tat angezeigt. Aber selbst dann wäre Ihre Schätzung auf Grundlage bestimmter nachweisbarer Vermutungen anzustellen.
Sie tragen gewisse Belege vor, diese sollten auf jeden Fall bei einer Schätzung hinzugezogen werden. Sie sollten für die vergangenen Jahre eine Aufstellung mit allen Ihnen dort noch bekannten Einkünften anfertigen, diese tabellarisch aufschlüsseln und einen Sicherheitszuschlag dort einfließen lassen.
Für die Jahre, für keine Belege vorliegen und Ihre Angaben einzig aus Ihrem Gedächtnis heraus erfolgen, wäre aus meiner das Anbieten einer Versicherung von Eides statt i.S.d. § 95 Abs. 1 AO
denkbar.
Aufgrund der Strafbewertheit der Versicherung ist dies ein gewichtiges Beweismittel. Da kaum andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit vorhanden sind, wäre die Versicherung auch statthaft.
Vor 2003 bis 2012 waren Ihre Einnahmen aus dem Onlinehandel offensichtlich überschaubar. 2013 stiegen diese an und erreichten 2014 ihren Höhepunkt. Hier müssen Sie davon ausgehen, dass das Finanzamt ohne konkrete Hinweise nicht davon ausgehen wird, dass Sie in 2014 ca. 22.000,00 EUR Umsatz hatten, in 2013 aber nur ca. 1.000,00 EUR.
Das Finanzamt wird sich bei der Schätzung insbesondere an Ihren Vorjahresumsätzen und einem Branchenvergleich orientieren.
Abschließend erscheint es mir sinnvoll, offensiv mit dem Mangel an belegen umzugehen und diesen Klar herauszuarbeiten. Legen Sie Ihre Schätzungen dar, begründen Sie diese. Bieten Sie eine Versicherung von Eides statt an. Tragen Sie vor, warum die Einnahmen in der Vergangenheit lediglich ein Zuverdienst waren (Hauptberuf etwas anders, Studium etc.)
Das Finanzamt wird aus meiner Erfahrung diese Angaben sehr genau prüfen, doch kann Ihnen auch das Finanzamt nicht aufgrund der Umsätze in 2014 für jedes Jahr einen ähnlichen Umsatz andichten. Auch der Schätzungsbescheid muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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