Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Auswechseln des Türschlosses ist nicht zulässig.
Ihnen bleibt nur der Weg einer Räumungs- und Zahlungsklage, soweit der Mieter die Wohnung nicht fristgerecht räumt und noch Mietzahlungen ausstehen. Diese müssten Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist beim örtlichen Amtsgericht einreichen. Soweit sich in der Mietwohnung Sachen mit Wert befinden, können Sie schriftlich gegenüber dem Mieter Ihr Vermieterpfandrecht geltend machen, solange der Mieter die ausstehenden Mieten nicht zahlt. Auch können Sie hier eine evt. hinterlegte Kaution einsetzen.
Sie sollten, falls noch nicht geschehen, dem Mieter mitteilen, dass Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist/Räumungsfrist, Klage einreichen werden, soweit der Mieter die Fristen mißachtet.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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