Sehr geehrter Ratsuchender,
tatsächlich dürfte sich die 5-Jahres Frist auf die von Ihnen angeführte Beitrittserklärung beziehen.
Die Regelung besagt, dass der jeweilige Jahresbetrag erst nach fünf Jahren ab dem Jahr der Einzahlung der Rückzahlung unterliegt.
Haben Sie also z. B. im Jahre 2000 monatlich Ihren Beitrag geleistet, so müssen Sie bis zum Jahr 2006 warten bis der Betrag an Sie ausgezahlt wird, denn "gem. § 12 des Stillen Gesellschaftsvertrags" wird "das der Jahr der Begründung des jährlichen Anteils mitgerechnet". Also wird bei der 6-Jahres Frist das Jahr mitgerechnet, in dem Sie den Beitrag erbracht haben - also 2000.
Danach ist der Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens jeweils 5 Jahre nach dem Jahr fällig, in dem Sie den Beitrag monatlich erbracht haben.
Seltsam erscheint, dass Sie schreiben, der Vertrag sei Ihnen nicht ausgehändigt worden. Schließlich müssen Sie ihn doch unterschrieben haben, um stiller Gesellschafter zu werden. Daher möchte ich Ihnen empfehlen Ihre Unterlagen noch einmal durch zu sehen.
Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage zunächst zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
Hein & Krajewski Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
durch RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
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Neuer Kamp 30
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20357 Hamburg
Tel.: ++49 (0)40 - 43 209 227
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