Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Ihre Freundin muss ihren Arbeitgeber von sich aus nicht auf Ihre Behinderung hinweisen. Dies müsste im Falle einer Kündigung aber z.B. kurzfristig nachgeholt werden, um in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes zu kommen.
Sie muss von sich aus auch bei einer Bewerbung nicht auf Ihre Behinderung hinweisen. Im Falle einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mehr als 50) ist allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung auf Nachfrage des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu antworten. Ansonsten ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsvertrag anzufechten. Diese Auffassung wird in der letzten Zeit aufgrund einer EU-Richtlinie und Gesetzesänderung zunehmend kritisiert, so dass hier möglicherweise ein Wandel in der Rechtsprechung bevorsteht.
Abgesehen von der Frage nach der Schwerbehinderung wird dem Arbeitgeber nur die Frage nach Behinderungen /Krankheiten eingeräumt, die einen konkreten Bezug zum Arbeitsplatz haben.
Die Nachteile liegen eigentlich auf der Hand: Dem Vorteil, dass der Arbeitgeber aufgrund der Einstellung eines Schwerbehinderten möglicherweise keine (bzw. eine geringere) Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX
zahlen muss, stehen die Nachteile des von Ihnen genannten besonderen Kündigungsschutzes und des zusätzlichen Urlaubsanspruchs gegenüber. Zudem wird mancher Arbeitgeber befürchten, dass nach einer bereits aufgetretenen Erkrankung das Risiko von Folgeerkrankungen höher ist als bei anderen Arbeitnehmern.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass nach mehren Jahren (in der Regel 5) ohne Folgeerkrankung in der Regel von einer Heilung ausgegangen wird und daher der Grad der Behinderung herabgesetzt wird (meist unter GdB 50). Es sollte also bei der Entscheidung berücksichtigt werden, dass möglicherweise in einigen Jahren der Status der Schwerbehinderung wieder wegfallen wird, so dass in einigen Jahren die Frage nach einer Schwerbehinderung für Ihre Freundin evtl. gar nicht mehr relevant ein wird.
Ich hoffe, das ich Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
1. April 2006
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14:08
Antwort
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