Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine arglistige Täuschung bei Abschluss des Vertrages haben Sie nicht begangen, weil Sie vor Vertragsschluss nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt wurden oder es sich aufgrund einer etwaigen besonders eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgedrängt hätte, von selbst dazu etwas zu sagen.
Zu denken ist seitens des Arbeitgebers theoretisch an eine außerordentliche oder verhaltensbedingte ordentliche Kündigung, sofern das Vertrauensverhältnis durch die Falschangabe am 25.07.2016 irreversibel zerstört worden sein sollte. Angesichts Ihrer Fähigkeit, den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht zu werden, dürfte dies jedoch eher fern liegen. Die Rehamaßnahme spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Wenn Sie dem Arbeitgeber jetzt nichts sagen, können Sie sich bei einer Kündigung nicht bis zu 3 Wochen nach deren Ausspruch noch auf diese Tatsache berufen, um den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen zu können (Zustimmung des Integrationsamtes), so das Bundesarbeitsgericht n seinem Urteil vom 16.02.2012 - 6 AZR 553/10
-. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitgeber Sie immerhin förmlich nach Ihrer Einstellung danach gefragt hatte. Deshalb können Sie sich im Kündigungsschutzprozess nicht darauf berufen, dass die Zustimmung des Integrationsamtes fehlt.
Wie Sie jetzt weiter vorgehen wollen, sollten Sie vor diesem Hintergrund abwägen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen