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Schweigepflicht und Kündigung

| 29. März 2012 08:01 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich arbeite in einer Tochtergesellschaft(GmbH) eines Instituts. Der Geschäftsführer der GmbH hat
eine Fremdfirma gegründet(Fremdf. gehört nicht zum Institut)und möchte Personal teilweise dort(halb GmbH des Instituts und Halb Fremdfirma gleiches Produkt) beschäftigen. Dabei geht uns Umsatz verloren. Der Verwaltungsleiter war bei mir und wollte Infos über die Mitarbeiter haben. Diese habe ich ihm gegeben(Namen und voll-oder Teilzeitbeschäftigt). Muss oder darf ich das, und wenn dies vor Gericht geht werde ich dann verklagt. Kann ich meinen Arbeitsplatz verlieren.
Ist die Tochtergesellschaft auskunftspflichtig. Diese Daten hätte der Verw. Leiter auch aus dem System nehmen können, haben vollen zugriff.
Vielen Dank für die Antwort.

-- Einsatz geändert am 29.03.2012 08:03:36

29. März 2012 | 09:58

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gibt es eine GmbH, in der Sie beschäftigt sind, wobei aus den Angaben Ihre Funktion innerhalb der GmbH nicht ersichtlich ist. Der Geschäftsführer dieser GmbH hat eine weitere Firma gegründet und beabsichtigt nun, Mitarbeiter jener GmbH, bei der Sie tätig sind, in der neu gegründeten Firma zu beschäftigen.

Inwieweit es zulässig ist, Mitarbeiter der GmbH in der neuen Firma zu beschäftigen, ist zumindest zweifelhaft. Ich gehe davon aus, daß zwischen der GmbH und den Mitarbeitern feste Arbeitsverhältnisse bestehen, mit der Folge, daß diese Mitarbeiter nicht ohne weiteres von der GmbH abgezogen und in dem neuen Betrieb beschäftigt werden können. Um diese Frage beurteilen zu können, benötigt man aber weitere Informationen. Allerdings ist diese Rechtsfrage für Sie eher von sekundärer Bedeutung, da Ihre Befürchtung wohl eher dahin geht, Sie könnten sich entweder einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder einen "Geheimnisverrat" begangen haben.

2.

Sie erwähnen die Person des Verwaltungsleisters, wobei nicht ganz klar ist, bei welcher Gesellschaft der Verwaltungsleiter tätig ist. Aus dem Gesamtzusammenhang Ihrer Schilderung schließe ich, daß der Verwaltungsleiter Mitarbeiter der GmbH ist, bei der auch Sie beschäftigt sind.

Jeder Betrieb kann aufgrund der Personalunterlagen feststellen, wieviele Arbeitnehmer in welcher Funktion und mit welcher Arbeitszeit (Teilzeit oder Vollzeit) tätig sind. Das ist kein Geheimnis, vielmehr eine Frage der Personalpolitik. D. h., man kann, ohne daß dies in irgendeiner Form rechtswidrig wäre, eine Aufstellung fertigen, aus der ersichtlich ist, wer auf Teilzeitbasis arbeitet, wer Vollzeit beschäftigt ist oder wer nur aushilfsweise arbeitet.

Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, daß Sie im Personalbereich tätig sind und damit die Möglichkeit haben, eine Auflistung zu erstellen, aus der sich ablesen läßt, welcher Mitarbeiter in welchem Umfang für die GmbH arbeitet.

Gegenüber Ihrem Vorgesetzten sind Sie weisungsgebunden. D. h., der Vorgesetzte kann von Ihnen eine Arbeitstätigkeit verlangen, die vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, sofern nichts rechtswidriges verlangt wird.

Nach Ihrer Schilderung ergeben sich keine Anhaltspunkte, aus denen man ableiten könnte, daß von Ihnen eine rechtswidrige Tätigkeit verlangt worden ist. Eine Zusammenstellung der Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungszeit ist rechtmäßig und vom Direktionsrecht des Arbeitgebers in vollem Umfang gedeckt. D. h., Sie durften diese Auflistung durchaus fertigen und Ihrem Vorgesetzten vorlegen. Eine Veranlassung, Sie wegen dieser Tätigkeit zu verklagen, gibt es nicht, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, wie der im Rahmen einer Klage zu formulierende Antrag lauten sollte.

Da Sie nichts rechtswidriges getan haben, kann Ihr Arbeitsverhältnis wegen der gefertigten Aufstellung auch nicht gekündigt werden.

3.

Die Geschäftsführung wird anhand der Aufstellung prüfen, welche Arbeitnehmer für eine Tätigkeit in dem neu gegründeten Betrieb in Betracht kommen. Es liegt dann bei diesen Arbeitnehmern, ob sie einem solchen Anliegen zustimmen oder nicht.

Letztlich haben Sie nur Daten zusammengestellt, die der Geschäftsführung zugänglich sind. Jeder ordnungsgemäß geführte Betrieb weiß (oder sollte wissen), wieviele Mitarbeiter in welchen Funktionen mit welchen Arbeitszeiten er beschäftigt.

4.

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts brauchen Sie keinerlei Sanktionen wegen der Aufstellung der Mitarbeiter zu fürchten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2012 | 10:21

Sehr geehrter Herr Raab,

der Verwaltungsleiter ist beim Institut beschäftigt. Bin ich gegenüber dem Institut, deren
100 % ige Tochtergesellschaft wir sind auch weisungsgebunden oder kann ich verklagt werden wenn ich etwas sage.

Vielen Dank für die Anwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. März 2012 | 11:07

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Ob Sie gegenüber dem Institut weisungsgebunden sind, ließe sich nur bei Kenntnis der gesellschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse klären. Allerdings halte ich eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Institut eher für wenig wahrscheinlich.

Die Frage können Sie aber leicht selbst klären, indem Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen. Dort ist aufgeführt, wer Ihr Arbeitgeber ist. Diesem Arbeitgeber gegenüber sind Sie weisungsgebunden.

Anlaß für eine Klage gegen Sie sehe ich aber, wie oben schon gesagt, nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. März 2012 | 11:10

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