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Schwangerschaftsabbruch Strafbarkeit

12. August 2025 14:52 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


16:46

Eine deutsche Frau möchte in der 16. Woche einen Schwangerschaftsabbruch in den Niederlanden vornehmen lassen. Dort ist das bis zum 24. Schwangerschaftswoche völlig legal.

Kann sie in Deutschland dafür nachträglich strafbar gemacht werden, auch wenn die Tat im Land der Ausführung ( den Niederlanden) völlig legal war und nach den dort geltenden Bestimmungen erfolgt ist?
Eine Doppelstraffbarkeit wäre demnach doch nicht gegeben oder?

12. August 2025 | 15:31

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich könnte die Frau hier in Deutschland der Strafverfolgung wegen einer Straftat nach § 218 StGB unterliegen.

Dass die Abtreibung in in den Niederlanden vorgenommen wurde und nach dem dortigen Recht nicht strafbar ist ändert an der Strafbarkeit nach deutschem Recht nichts.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland handelt. In diesem Fall ist gemäß § 5 Nr. 9b) das deutsche Strafgesetzbuch anwendbar.

Wenn der Sachverhalt den Strafverfolgungsorganen bekannt wird, könnte sie demnach auch verfolgt werden.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2025 | 16:33

Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider habe ich dazu aber noch eine Rückfrage.

Sind nicht die in § 3 StGB (Tatortprinzip) und § 7 Abs. 1 StGB (beiderseitige Strafbarkeit) in Deutschland UND in den Niederlanden entscheidend?
Da der Abbruch in den Niederlanden stattfindet und dort legal ist, müsste er doch strafrechtlich in Deutschland irrelevant sein und ein Schwangerschaftsabbruch ist auch in dem von ihnen genannten § 5 nicht aufgezählt als Tat aus dem Ausland, die strafrechtlich in Deutschland verfolgt werden kann.

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2025 | 16:46

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.

Die Strafbarkeit ergibt sich direkt aus § 5 Nr. 9 StGB, auch ist der Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 StGB dort explizit genannt.

Zitat:
§ 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

...

9.
Straftaten gegen das Leben

a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
Zitat:


Bei weiteren Nachfragen wenden Sie sich gerne per Email an mich, da eine weitere kostenfreie Nachfrage über die Plattform nicht möglich ist, ich aber natürlich alle Ihre Nachfragen beantworten möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt

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