Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Soweit Sie nur Schutz für den Slogan an sich in Anspruch nehmen möchten, so können Sie diesen als „Mehrwortmarke“ („Sloganmarke“) schützen lassen. Beachten Sie aber bitte dabei, dass Mehrwortmarken nur dann schutzfähig sind, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen. Entscheidend ist, dass der Slogan einen „individualisierbaren Bestandteil“ hat. Beispiel: „Hoffentlich A... versichert.“ Indizien für eine konkrete Unterscheidungskraft sind etwa Originalität, Prägnanz, Interpretationsbedürftigkeit. Die Wortfolge darf auch nicht zu lang sein.
II. Schützensfähig ist allerdings auch eine „Wortbildmarke“, also eine Kombination aus einer Grafik und einem Text.
III. Die Marke muss (soweit es um nationalen Schutz geht) zur Eintragung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden. Nähere Informationen finden Sie unter www.dpma.de
IV. Wenn sie sich durch einen Anwalt direkt vor Ort unterstützen lassen wollen, so empfehle ich eine Recherche nach PLZ-Begrenzung unter den auf dieser Plattform zugelassenen Anwälten. Zusätzliches Kriterium kann sein, dass der jeweilige Anwalt „Markenrecht“ als Schwerpunkt angegeben hat. Dies ist jedoch kein Muss.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
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