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Fremdes, nicht eingetragenes Logo schützen ?

4. Dezember 2015 18:30 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
wir hatten eine Kooperation mit einem anderen Unternehmen, dem es wirtschaftlich nicht gut geht. Im Zuge dessen war geplant, die bisherige Firmenbezeichnung und das Logo durch uns zu verwenden, mit dem Zusatz "zweigniederlassung der xxx" (xxx ist unsere Firma). Inzwischen haben wir die Zusammenarbeit beendet, würden aber gerne das Logo und den Namen mit dem Zusatz gerne weiter verwenden.

Das andere Unternehmen verwendet den Namen mit "GmbH" schon ein paar Jahre, hat sich aber das Logo nie schützen/eintragen lassen.

-Wäre es zulässig, daß wir uns das Logo schützen lassen ? (das DPMA prüft ja erstmal nicht ob andere Rechte berührt werden). Und abzuwarten, ob die anderen Widerspruch einlegen. - was ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist ?

- Kann das andere Unternehmen eine Unterlassung der Verwendung verlangen nur weil sie den Namen bzw. Logo schon länger verwenden auch wenn sie es nicht geschützt haben und wir es eindeutig als Zweigniederlassung deklarieren, also eine Verwechslungsgefahr mit der "GmbH" eigentlich ausgeschlossen ist?

-

4. Dezember 2015 | 19:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Sowohl das Logo als auch die Firma des anderen Unternehmens sind als geschäftliche Bezeichnungen nach § 5 MarkenG geschützt. Richtig ist zwar, dass das DPMA bei Anmeldung einer Marke grundsätzlich keine Prüfung von Amts wegen auf relative Schutzhindernisse vornimmt, sondern die Inhaber älterer Rechte diese selbst einwenden müssen, zum Beispiel durch Erhebung eines Widerspruchs. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann die Eintragung einer Marke jedoch weiterhin wegen Nichtigkeit gelöscht werden, wenn ihr ein älteres Recht entgegensteht, vgl. § 51 MarkenG . Zu den älteren Rechten zählen auch geschäftliche Bezeichnungen. Der Anspruch wäre dann allerdings nicht mehr beim DPMA, sondern gemäß § 55 MarkenG im Wege der Klage vor dem zuständigen Landgericht geltend zu machen.

2. Dem anderen Unternehmen steht außerdem ein Unterlassungsanspruch nach § 15 MarkenG zu. Die Verwechslungsgefahr wird durch den Zusatz "Zweigniederlassung der ..." nicht ausgeschlossen. Es genügt, dass der Verkehr auf geschäftliche Verbindungen schließen kann, was hier der Fall ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Henning Twelmeier

ANTWORT VON

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