Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Wenn Sie ein Gebrauchsmuster eingetragen haben, genießt es Schutz und Sie können Abwehrrechte gegen Dritte geltend machen, die durch Ihre Waren dieses Gebrauchsmusterrecht verletzen. Dies gilt nur für die Nutzung im gewerblichen Bereich, § 12 Ziff. 1 GebrMG.
2.Sie haben Ansprüche auf Unterlassung des Vertriebs und Schadensersatzansprüche gemäß § 24 Abs. 1, 2 GebrMG. Schadensersatzansprüche haben Sie aber nur, soweit der Verstoß schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht wurde.
3.Der Schutz des Gebrauchsmusters tritt jedoch dann nicht ein, wenn gegen die Eintragung ein Löschungsanspruch besteht gemäß § 15 GebrMG:
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn
1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.
(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.
Wenn Sie bereits vermuten, dass Ihr Muster erst nach Eintragung eines gleichen Musters eingetragen wurde, sollten Sie eine Recherche durchführen lassen, um Ansprüche gegen Sie zu begegnen. Ist das nicht der Fall, können Sie gegen die Verletzer vorgehen.
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Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen, zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
Da es sich hier um ein wahrscheinlich sehr komplexes Thema handelt, gehe ich davon aus, daß es nur im Rahmen einer Mandatserteilung umfassend geklärt werden kann.
Können Sie mir einen Kostenrahmen incl. Recherche nennen und wie wäre der Verfahrensweg (sprich: Vorgehensweise) nach einer Mandatserteilung?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich werde Ihnen hierzu eine separate Email schicken.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin