Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schutz eines Gebrauchsmusters

12. Juli 2006 17:11 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,

2004 ließ ich ein Gebrauchsmuster schützen (konkret : einen Haartrockner (Fön) mit bestimmten Merkmalen bzw. Ausstattungen).Zur damaligen Zeit gab es nach meiner Recherche beim DPMA ein ähnliches Gebrauchsmuster noch nicht.

Es sind insgesamt 5 Schutzansprüche fixiert.

Dieses Jahr sind von 2 Herstellern Geräte auf den Markt gekommen, die einen Schutzanspruch (konkret: eine rutschfeste Oberfläche des Fönkörpers) verletzen.

Frage:
- Wie kann ich dagegen vorgehen?
- Ist es möglich , daß ich irgendwo einen ähnlichen Schutzanspruch übersehen habe und ich eventuell mit einer Unterlassungs- bzw. Löschungsklage zu rechnen habe?

Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Wenn Sie ein Gebrauchsmuster eingetragen haben, genießt es Schutz und Sie können Abwehrrechte gegen Dritte geltend machen, die durch Ihre Waren dieses Gebrauchsmusterrecht verletzen. Dies gilt nur für die Nutzung im gewerblichen Bereich, § 12 Ziff. 1 GebrMG.
2.Sie haben Ansprüche auf Unterlassung des Vertriebs und Schadensersatzansprüche gemäß § 24 Abs. 1, 2 GebrMG. Schadensersatzansprüche haben Sie aber nur, soweit der Verstoß schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht wurde.
3.Der Schutz des Gebrauchsmusters tritt jedoch dann nicht ein, wenn gegen die Eintragung ein Löschungsanspruch besteht gemäß § 15 GebrMG:
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn

1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,

2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder

3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.

Wenn Sie bereits vermuten, dass Ihr Muster erst nach Eintragung eines gleichen Musters eingetragen wurde, sollten Sie eine Recherche durchführen lassen, um Ansprüche gegen Sie zu begegnen. Ist das nicht der Fall, können Sie gegen die Verletzer vorgehen.
.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2006 | 17:24

Sehr geehrte Frau Heussen, zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
Da es sich hier um ein wahrscheinlich sehr komplexes Thema handelt, gehe ich davon aus, daß es nur im Rahmen einer Mandatserteilung umfassend geklärt werden kann.

Können Sie mir einen Kostenrahmen incl. Recherche nennen und wie wäre der Verfahrensweg (sprich: Vorgehensweise) nach einer Mandatserteilung?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2006 | 18:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich werde Ihnen hierzu eine separate Email schicken.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER