Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich gilt, dass die eigene Idee nicht geschützt ist Auf pure Ideen gibt es in Deutschland kein Urheberrecht: Geschützt durch das Urheberrechtsgesetz sind lediglich die darauf basierenden Werke, also zum Beispiel Bücher, Melodien oder Computerprogramme.
Für einen gewissen Schutz der reinen Idee sorgt aber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das in § 4 Nr.9 UWG
bestimmte Formen der Nachahmung als unlauteren Wettbewerbs einstuft.
Wenn Sie die Software aber bereits entwickelt haben, greift automatisch der Urheberschutz gemäß § 69a UrhG
, sodass Sie insoweit schon gegen eine Übernahme der Programmroutinen geschützt (Sie sollten aber für zuverlässige Zeugen sorgen, die bezeugen können, dass Sie das Programm bereits vor Präsentation entwickelt haben). Da der Urheberrechtsschutz aber wie gesagt aber nicht zwingend auch die dahinter stehende reine Idee umfasst, sollte tatsächlich im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter, dem das Programm präsentiert werden soll, getroffen werden. Dies ist auch nichts Ungewöhnliches: Es ist insbesondere im Rahmen von Softwareentwicklung übliche Praxis, eine Geheimhaltungsvereinbarung (sogenanntes Non-Disclosure-Agreement, kurz NDA bzw. Vertraulichkeitserklärung) zu schließen und so die Informationen, die dem Vertragspartner im Rahmen der Anbahnung einer Kooperation zur Verfügung gestellt werden, zu schützen. Üblicherweise wird hierin auch eine Vertragsstrafe vereinbart für den Fall, dass die im Zuge der Vertragsverhandlungen erlangten Informationen dennoch weitergegeben oder im Falle einer nicht zustande gekommenen Kooperation verwertet werden.
Muster einer NDA oder Vertrauslichkeitsvereinbarung finden Sie im Internet – je nach Umfang des Projekts dürfte es aber empfehlenswert sein, sich von einem aus IT-Recht spezialisierten Anwalt eine entsprechende Vereinbarung formulieren zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking