Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ideen sind gesetzlich kaum geschützt. Das Urheberrecht schützt keine Ideen, sondern nur die daraus tatsächlich enstandenen Werke, siehe §§ 1
und 2 UrhG
. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt nur die in einem Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindungen und greift daher nicht bei freien Mitarbeitern oder beauftragten selbständigen Dienstleistern. Und § 4 Nr.9
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt selbst eine Nachahmung nur in bestimmten Ausnahmefällen für unzulässig, wenn z.B. wenn die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden (beispielsweise durch Wirtschaftsspionage, rechtswidrige Erlangung geschützter Informationen).
Eine Idee selbst ist auch nicht patentfähig, sondern nur die Umsetzung einer Idee in einer neuen technischen Lösung. Erst dann wird aus einer Idee eine Erfindung, und der Erfinder kann sich auf das Patentgesetz berufen und Einfluss auf die Patentanmeldung nehmen.
Aufgrund dieses sehr beschränkten gesetzlichen Schutzes von Ideen werden die von Ihnen gewünschten Mitsprache- und Beteiligungsrechte in der Praxis über entsprechende vertragliche Regelungen gesichert. Dies geschieht üblicherweise durch Zusammenarbeits- und Entwicklungsverträge, über die ein Interessenausgleich zwischen den Beteiligten realisiert werden kann.
In solchen Verträgen werden regelmäßig die Personen genannt, die an der Entwicklung beteiligt sind. Zudem wird festgelegt, wer berechtigt ist Patente anzumelden, wer die Kosten dafür trägt und wie die Einnahmen aus der Verwertung der Patente verteilt werden. Auch eine „Andienungspflicht" des zur Anmeldung Berechtigten für den Fall, dass dieser das Schutzrecht nicht (mehr) ausüben will, kann vereinbart werden.
Aufgrund der Vertragsfreiheit kann neben einer finanziellen Beteiligung aber auch konkret geregelt werden, dass jeder Vertragspartner im Vorfeld über auf seinen Ideen beruhende Patentanmeldungen informiert wird und sogar, dass diese Anmeldungen seiner Zustimmung bedürfen (am besten unter Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen diese Pflichten).
Auch über entsprechende Geheimhaltungsklauseln kann natürlich ein gewisser Schutz vor ungenehmigten Verwertungen erreicht werden.
Im Endeffekt ist es also eine Frage Ihrer Verhandlungsbasis und Ihres Verhandlungsgeschicks, inwieweit Ihnen die gewünschten Rechte von den anderen Beteiligten eingeräumt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Mir ist noch etwas unklar, wo die Grenzen des Vertrages verlaufen (sofern es welche gibt?): wie man also sicherstellt, dass ein derartiger Entwicklungsvertrag rechtsgültig ist und auch z.B. durch die Gegenseite nicht unterlaufen bzw. angefechtet wird.
Soweit ich es verstehe ist es nicht problematisch, dass wir mit der technischen Umsetzung (und somit mit dem aus der Idee entstandenen Werk) gar nichts zu tun haben und können einen Verstoß gegen im Vertrag festgesetzte Pflichten zudem auch mit einer Vertragsstrafe bewähren (die sich z.B. an den künftigen Erlösen aus dem Produkt bemisst)?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Bei individuell zwischen Geschäftsleuten ausgehandelten Verträgen gilt die Vertragsfreiheit quasi unbegrenzt. Wenn die Vertragsklauseln willentlich und bewusst von beiden Seiten abgesegnet werden, gibt es regelmäßig keine Möglichkeit, sich von der Vereinbarung wieder zu lösen. Daher kann Ihnen vertraglich auch ein umfassendes Mitspracherecht eingeräumt werden, obwohl Sie nicht an der technischen Umsetzung beteiligt sind. Denn selbst der Anmelder eines Patents muss nicht zwingend auch der Erfinder sein.
Um die Bezifferung eines Schadens durch einen Vertragsverstoß zu erleichtern, können dabei auch Vertragsstrafen vereinbart werden. Hierbei können entweder feste Beträge vereinbart werden (die aber realistisch bemessen sein sollten, indem sie sich z.B. an möglichen Erlösen orientieren), oder die Höhe der Vertragsstrafe wird abhängig von der Intensität des Verstoßes in das billige Ermessen des Gläubigers gestellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen erholsame Feiertage.
Mit freundlichen Grüßen