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Schulrecht Schleswig-Holstein

1. Oktober 2013 15:02 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


16:29

Ich möchte wissen, ob der Nachteilsausgleich für eine legasthene Schülerin der 12. Klasse von der Klassenkonferenz festgelegt werden kann, bzw. ob entschieden werden kann, dass sie in Fächern wie Biologie und Chemie und Mathematik keinerlei Nachteilsausgleich erhalten soll.
Ich weiß, dass seit dem 3. Juni 2013 ein neuer Erlass existiert.
Außerdem habe ich für meine Tochter beantragt, dass ihre Rechtschreibung in Deutsch und den Fremdsprachen vorsichtig gewichtet wird.

1. Oktober 2013 | 15:26

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

die Rechtsgrundlage befindet sich im Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein vom 03. Juni 2013 – III 313, veröffentlicht im Nachrichtenblatt Nr. 6/2013 - Schule- am 18. Juni 2013.

http://www.lvl-sh.de/Legasthenie_Erlass_SH_v_03062013_Forderung_von_-_Info_des_LVL_SH.pdf

Diese Ausgleichsmaßnahmen werden nach Ziffer 2.1 von der Klassenkonferenz beschlossen.

Gegen diese Entscheidungen können Sie Widerspruch bzw. sodann das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anstrengen.


Rückfrage vom Fragesteller 1. Oktober 2013 | 15:42

Also besteht generell kein Anspruch auf Nachteilsausgleich? Sondern je nach Belieben kann die Konferenz entscheiden?
Damit meine ich, meine Tochter möchte einzig länger schreiben dürfen, kein PC , nichts weiteres

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Oktober 2013 | 16:29

Sehr geehrte Fragstellerin,

natürlich haben Sie einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

"Bei besonderen und andauernden Schwierigkeiten
(mangelhaften Leistungen) im Lesen oder Rechtschreiben sind auch unabhängig von der förmlichen Feststellung einer Lese- Rechtschreib-Schwäche angemessene Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen) zu gewähren.worüber die Klassenkonferenz entscheidet."

Die Klassenkonferenz hat darüber sodann zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung sind sodann auch Rechtsmittel zulässig, wenn Ihnen der Anspruch gar nicht oder nicht in der gewünschten Form nicht gewährt werden sollte.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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