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Schulrecht Rheinland-Pfalz / 1 Jahr Beurlaubung

19. November 2023 13:21 |
Preis: 50,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

! Bitte nur beantworten, wenn Sie sich als RA/RAin auch mit dem Schulrecht von Rheinland-Pfalz auskennen !

Meine Tochter ist 17 Jahre und geht in die 11. Klasse eines Gymnasiums.
Meine Tochter möchte nun das Schuljahr ein Jahr aussetzen und erst 2024 mit der 11. Klasse weiter machen. Einen wirklichen Grund gibt es hierfür nicht. Außer das Leben genießen.

Frage:
a) Unter welchen Voraussetzungen ist eine Beurlaubung überhaupt möglich?
b) Gibt es Urteile die eine solche Beurlaubung erlauben/zugestehen?

19. November 2023 | 15:00

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Unter welchen Voraussetzungen ist eine Beurlaubung überhaupt möglich?"

Dies ergibt sich in Ihrem Bundesland aus § 53 Schulgesetz Rlp in Verbindung mit § 38 Schulordnung Rlp, der wie folgt lautet.

Zitat:
§ 38
Beurlaubung, schulfreie Tage
(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von
sonstigen für verbindlich erklärten schulischen
Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund
erfolgen
. Die aus religiösen Gründen erforderliche
Beurlaubung ist zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichts-
stunden gewährt die Fachlehrkraft. Bis zu drei
Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin,
der Klassenleiter, die Stammkursleiterin oder der
Stammkursleiter, in anderen Fällen die Schullei-
terin oder der Schulleiter
. Beurlaubungen un-
mittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht
ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die
Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die
Vorlage einer schriftlichen Begründung und die
Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann
schulfreie Tage festlegen.


Hiernach können also Schülerinnen und Schüler aus wichtigen Gründen auf Antrag beurlaubt werden. Was als wichtiger Grund gilt, ist im Gesetz nicht abschließend definiert. In der Regel handelt es sich dabei um Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Schülerin oder des Schülers liegen und die eine Teilnahme am Unterricht unzumutbar machen. Beispiele hierfür können eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie sein.

Das bloße "Leben genießen" wird in der Regel nicht als wichtiger Grund anerkannt. Eine Beurlaubung für ein halbes Schuljahr ist zudem nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf einer besonderen Begründung.

Ich empfehle Ihnen, sich mit der Schulleitung Ihrer Tochter in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten einer Beurlaubung zu besprechen. Die Schulleitung ist hierbei nicht unbedingt als Gegner zu sehen, sondern kann im Gegenteil mit Blick auf die konkrete Schullaufbahn Ihrer Tochter bereits entsprechende Empfehlungen und Hinweise geben. So können Sie schon vorab den Erfolg Ihres Antrags auf Befreiung verbessern. Hierfür sollte Ihre Tochter sich dann allerdings eine tragfähigere Begründung ausarbeiten. Diese sollte sich m.E. insbesondere auf den freiwilligen Wunsch nach Wiederholung der 11 Klasse und Wiedereinstieg in 2024 aufbauen.


Frage 2:
"Gibt es Urteile die eine solche Beurlaubung erlauben/zugestehen?"

Es gibt eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema, allerdings sind diese immer Einzelfallentscheidungen.

Ein allgemeingültiges Urteil, das eine Beurlaubung für ein Jahr zum "Leben genießen" erlaubt, ist mir nicht bekannt.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -



Rechtsanwalt Raphael Fork

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