Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
1. In der Tat ist es nach § 19 Abs. 3 APO-GOST so, dass, wer nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 nicht wenigstens in zwei der vier belegten Leistungskurse fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht oder Grundkursausfälle nicht mehr aufholen kann, die gymnasiale Oberstufe verlassen muss. Dann kann Ihr Bekannter auch nicht mehr auf eine gymnasiale Oberstufe, zumindest hier in NRW. Ggf. finden sich in anderen Bundesländern noch andere Regelungen.
2. Da ich den genauen Inhalt nicht kenne, kann ich hierzu nur grundsätzliche Erwägungen machen. Die Feststellung, dass Ihr Bekannter die gymnasiale Oberstufe verlassen muss, hat für ihn ja rechtliche Wirkung und nicht nur für ihn, sondern auch für Dritte. Daher würde ich grundsätzlich schon sagen, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Ist denn Ihrem Bekannten bereits ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk, dass er die gymnasiale Oberstufe verlassen muss, zugegangen? Ist dort eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten?
3. Gegen einen Verwaltungsakt kann und muss man Widerspruch einlegen, üblicherweise innerhalb eines Monats nach Zustellung. Sie sollten sich für die Begründung rechtlichen Beistand vor Ort holen. Es gibt zwar keinen Fachanwalt für Schulrecht, das Schulrecht gehört aber zum Verwaltungsrecht, wo es den Fachanwalt gibt. Ich würde an Ihrer stelle aber nicht (nur) nach dem Fachanwaltstitel schauen, sondern danach, ob der betreffende Anwalt das Schulrecht als Schwerpunkt gewählt hat und dort auch Erfahrungen hat, insbesondere mit den Schulbehörden im Bezirk Ihres Bekannten.
4. Die Allgemein Hochschulreife kann ihr Bekannter entweder dadurch erreichen, dass er gegen seine Bewertung auf seiner jetzigen Schule vorgeht. Des weiteren kann er sich in anderen Bundesländern erkundigen, wobei die Voraussetzungen sich im Wesentlichen ähneln. Sollte dies nichts bringen, besteht immer noch die Möglichkeit, die allgemeine Hochschulreife am Abendgymnasium bzw. im Kolleg zu erlangen. Dies kostet dann allerdings und es gibt wiederum bestimmte Voraussetzungen, wie zB bereits bestehende Berufstätigkeit etc. Näheres findet Ihr Bekannter über die Internetseiten der Kultusministerien der einzelnen Bundesländer.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Bitte nutzen Sie die einmalige Nachfragefunktion, wenn Sie Ihre Frage weiter konkretisieren wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -