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Sehr geehrter Fragesteller,
die Pflicht zur Teilnahme an Klassenfahrten ergibt sich aus § 69 Absatz 4 SchulG Hessen.
"Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen"
Die Klassenfahrten fallen demnach unter die Schulveranstaltungen.
Es gibt jedoch nach § 69 Absatz die Möglichkeit, sein Kind vom Unterricht z.B. für die Dauer der Klassenfahrt befreien zu lassen.
("Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden.")
Grundsätzlich kann auf Antrag das Kind am Unterricht einer anderen Klasse teilnehmen, da dies keine Regelung für eine Beurlaubung betrifft, sondern das Kind ja weiterhin seinen Schulpflichten nachkommt und nicht beurlaubt werden soll.
Hierfür liegen die Hürden weitaus niedriger, sodass dem Antrag bei berechtigten und nachweisbaren Einwänden stattzugeben ist, dass das Kind während der Dauer der Klassenfahrt am Unterricht in einer anderen Klasse teilnimmt.
Bei einer Klassenfahrt liegt die Verantwortung grundsätzlich bei den Lehrern, also bei der Schule. Diese muss auch haften, falls etwas passieren sollte und der Schaden durch die Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden ist.
Forderungen jedoch können Sie bei einer solchen Klassenfahrt nicht stellen. Diese sind auch nicht gerichtlich einforderbar, da die Ausgestaltung einer Klassenfahrt der Schule obliegt.
Sie sollten also einen solchen Antrag bei der Schulleitung stellen und diesen nachvollziehbar begründen und darum bitten, dass das Kind in einer Parallelklasse unterrichtet wird.
Rückfrage vom Fragesteller
04.07.2011 | 21:57
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie bitte nochmals ausführen, ob wir einen Anspruch auf die Befreiung haben (insbesondere wenn wir die Teilnahme am Unterricht einer anderen Klasse anbieten). Wir erwarten auf Grund der Erfahrungen der Vergangenheit dass die Schulleitung unseren Antrag ablehnt, unabhängig von unserer Begründung. Denn die Ansichten darüber was berechtigt und nachweisbar ist gehen hier weit auseinander. Können wir die Kinder dann trotzdem folgenfrei zu Hause behalten?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.07.2011 | 22:25
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich muss der Schüler auch an Klassenfahrten teilnehmen.
Ausnahmen gibt es nur dann, wenn wichtige Gründe vorliegen oder sich das Kind in der Oberstufe befindet.
Für eine Befreiung sind wichtige Gründe darzulegen. (Absatz II Nr. 1 der Richtlinie)
http://www.schullandheim.de/richtlinien/he_schulwanderungen_2003.pdf
Wenn also entsprechende Gründe dargelegt werden können, z.B. Gesundheitsgefährdungen in der Vergangenheit oder Ähnliches, kann, wenn die Klassenfahrt kurz bevor steht, ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht angestrengt werden, wenn die Schule zuvor den Antrag abgelehnt hat, das Kind von der Klassenfahrt zu befreien und es in einer anderen Klasse den Unterricht besuchen zu lassen.
Es kommt beim Antrag und im Folgegerichtsverfahren maßgeblich auf die Gründe an und deren Beweisbarkeit.
Für eine genauere Einschätzung der Chancen, müssten Sie mir ggf. noch diese Gründe mitteilen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt