Gerne zu Ihren Fragen:
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - (BEEG), hier § 15 Anspruch auf Elternzeit können Sie eine unbezahlte Ausbildung machen, weil der dies ggf. einschränkende Absatz 4 hier nicht einschlägig ist. weil die Fortbildung eben nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet ist. Das folgt auch aus dem Umkehrschluss, wonach Sie sogar bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein dürften. Da es sich demnach auch nicht um eine Nebentätigkeit handelt, benötigten Sie auch keine Genehmigung. Durchaus empfehlenswert wäre aber im Rahmen des beamtenrechtlichen Wohlverhaltens eine Anzeige.
Eine Beurlaubung bedarf eines Antrags und einer Genehmigung, deren Voraussetzungen gesondert im Landesbeamtengesetz Ihres Landes geregelt sind: Sehen Sie dazu § 72 LBG:
"Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die
1.
ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann aus anderen Gründen auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
1.
bis zur Dauer von sechs Jahren oder
2.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeit darf Urlaub nach Satz 1 nicht bewilligt werden."
Mit erfolgter Genehmigung sehe ich auch hier keine Bedenken, ein Studium aufzunehmen, da auch das (zunächst) nicht auf Erwerb ausgerichtet ist. Allerdings wäre auch hier meine Empfehlung, dies dem Dienstherrn anzuzeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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