Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anwendbar ist hier (in Verbindung mit der entsprechenden Studien-und Prüfungsordnung gegebenenfalls) § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes:
"(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt - wie hier), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat [...]; stimmt"
Die ansonsten geltende Jahresfrist gilt hier nicht - das stimmt.
Nach meiner ersten Einschätzung muss jedoch tatsächlich kausal ein Vorteil für Sie dabei angefallen sein, was ich hier nicht erkennen kann.
Denn im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt auch ansonsten erlassen worden wäre, ohne dass es auf die Angabe vorheriger Semester ankommt.
Um ganz sicher zu gehen, rege ich aber eine weitere rechtliche Beratung/Prüfung an (unter Recherche der einschlägigen Rechtsprechung, die sehr umfangreich ist), damit dieses verifiziert werden kann, Sie also höchstmögliche Rechtssicherheit erhalten.
Denn schließlich können durchaus (leichte zumindest) Vorteile in Betracht kommen, die zu dem Abschluss geführt haben, zu einem leichteren, schnelleren usw.
Dieses lässt sich nämlich ggf. jetzt noch gar nicht absehen.
Dieses lässt sich leider im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung - wie hier - nicht vollständig klären - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Momentan spricht aber mehr gegen eine Rücknahme.
Letztlich kann zudem die universitäre Regelung fraglich sein, was Ihnen zum Vorteil gereichen würde; vgl. OVG Berlin-Brandenburg · Beschluss vom 2. April 2012 · Az. OVG 5 S 25.11
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt