Sehr geehrter Fragesteller,
das Hausrecht für Öffentliche Institutionen im Gegensatz zur Privatwirtschaft ist daran gehindert, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu erlassen, sofern es das Gesundheitsamt nicht anordnet.
Ein privater Anbieter ist bei der Ausübung seines Hausrechts grundsätzlich frei, könnte Masken verlangen und auch Impfnachweise. Anders verhält sich dies sich beim öffentlich-rechtlichen Hausrecht. Dies unterliegt dem „Wesentlichkeitsgrundsatz". Das bedeutet: „Wesentliche Grundrechtseingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und können von einer Behörde, Hochschule oder Schule, Museum nicht einfach per Hausrecht angeordnet werden.
Der Wille des Gesetzgebers, den freien Zugang zu Innenräumen, kann nicht durch das Hausrecht, mittels Verwehrung des Zutrittes ohne eine FFP2 Maske, insbesondere wenn diese einen nicht höheren Drittschutz besitzt als eine OP Maske, ausgehebelt werden.
Andernfalls hätte es im Infektionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage zum Tragen einer Maske bedurft, wenn es keine wesentliche Grundrechtseinschränkung wäre. Die Länder hätten die Maskenpflicht daher auch ohne Infektionsschutzgesetz anordnen können.
Es wäre daher rechtlich absurd, wäre das Land nunmehr unstreitig an der Beibehaltung der Maskenpflicht gehindert, könnte aber gleichzeitig durch das Hausrecht, zumindest im Öffentlichen Bereich, dieses faktisch doch weiterhin durchsetzen.
Das Hausrecht begründet daher keine Berechtigung infektionsschutzrechtliche Regeln zu erlassen. Es wäre sonst eine schlichte Umgehung des Landesgesetze und deren Ermächtigungsgrundlagen.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Sie haben sich etwas auf die angeordnete Maskenpflicht fixiert (die wohl "auch" galt). Kann ich aber davon ausgehen, dass auch die 3G-Kontrolle nicht zulässig war? Denn ich hatte sogar eine FFP2 Maske auf. Aber ohne gültigen Test oder Impfnachweis hat man mich eben nicht ins Gebäude gelassen. Wie gesagt mit der Begründung, man berufe sich auf das "Hausrecht".
VG
Sehr geehrter Fragesteller,
das gleiche gilt für die 3G Kontrolle, sogar in noch größerem Rahmen, da wir hierbei eine Datenweitergabe haben, die ebenfalls eine gesetzliche Grundlage bedarf, diese aber nicht durch das Hausrecht ersetzt werden kann.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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